Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8172. 
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfenstreiche aus dem 
Quartiere ausbleiben oder in der Zeit vom Zapfenstreiche bis zur Reveille sich aus demselben 
entfernen, sind mit mittlerem Arrest oder, bei besonders erschwerenden Umständen und nament— 
lich beim Rückfalle in dieses Vergehen nach mehrmaliger Bestrafung, mit strengem Arrest oder 
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
8173. 
Urlaubsüberschreitungen, insofern sie sich nicht zum Verbrechen der Desertion gestalten, 
sind mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
Gegen Offiziere kann bei besonders erschwerenden Umständen außer der Freiheitsstrafe 
zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden. 
8174. 
B. Trunkenheit. 
1. Außer Dienst. 
Trunkenheit außer Dienst ist mit Arrest zu ahnden. 
Beim Rückfalle in dieses Vergehen nach mehrmaliger Bestrafung kann die Strafe bis zu 
vierzehntägigem strengen Arrest gesteigert werden. 
8175. 
2. Im Dienste. 
Wer sich, nachdem er zum Dienste commandirt worden, betrunken und dadurch zu dem- 
selben untauglich gemacht hat oder, wer betrunken in den Dienst kommt, oder sich während 
des Dienstes in den Zustand der Trunkenheit versetzt, ist mit strengem Arrest zu bestrafen. 
Gegen Offiziere ist auf Festungsarrest und, nach Befinden der Umstände, auf Dienst- 
entlassung zu erkennen. 
8176. 
C. Hazardspiel. 
Hazardspiele sind den Unteroffizieren und Gemeinen gänzlich untersagt. Wer diesem 
Verbote zuwiderhandelt, ist mit strengem Arrest, im Rückfalle aber und besonders, wenn das 
Hazardspiel gewerbmäßig von ihm betrieben worden, mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre 
zu belegen. 
8177. 
Offiziere, welche Hazardspiele aus Gewinnsucht spielen, haben Stubenarrest, im Rückfalle 
Festungsarrest bis zu einem Jahre, wenn sie aber das Spiel gewerbmäßig betreiben, Festungs- 
arrest und Dienstentlassung verwirkt.
	        
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