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8 183.
Bei Beleidigungen und Verleumdungen unter Personen des Soldatenstandes findet eine
Bekanntmachung der rechtskräftig erkannten Strafe durch öffentliche Blätter niemals statt.
8184.
G. Militärpolizeiliche Excesse.
Militärpolizeiliche Excesse sind mit Arrest oder, nach Umständen, mit Festungsstrafe bis
zu sechs Monaten zu bestrafen.
* 185.
VII. Wißbrauch der Bienstgewalt.
A. Der Vorgesetzten gegen Untergebene.
1. Zu Privatzwecken.
Wer seine Dienstgewalt gegen Untergebene zu Befehlen oder Forderungen, welche in keiner
Beziehung zum Dienste stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht, von Untergebenen Geschenke
fordert, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten von ihnen Geld borgt eder Geschenke
annimmt, oder seine Untergebenen sonst durch sein Dienstansehen veranlaßt, Verbindlichkeiten
gegen ihn einzugehen, die denselben nachtheilig sind, oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß
von nachtheiligem Einflusse sein können, ist mit Arrest oder, nach Umständen, mit Degradation
bez. Dienstentlassung zu bestrafen.
186.
2. Durch Veranlassung zu gesetzwidrigen Handlungen.
Vorgesetzte, welche durch Mißbrauch ihrer Dienstgewalt Untergebene veranlassen, eine
gesetzwidrige Handlung zu verüben, sind mit der, nach Maßgabe von 6 77 erböhten Strafe
des „Urhebers der gesetzwidrigen Handlung und außerdem, nach Umständen, mit Degradation
bez. Dienstentlassung zu belegen.
Bei Zumessung der Strafe gegen den Vorgesetzten ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob
derselbe den Untergebenen zu der strafbaren Handlung nur verleitet oder, ob er ihn durch einen
Befehl dazu bestimmt hat.
6 187.
3. Durch Anmaßung oder Ueberschreitung der Strafbefugnisse und gesetz-
widrigen Einfluß auf die Rechtspflege.
Wer ihm nicht zustehende Strafbefugnisse sich anmaßt oder, wer vorsätzlich seine Straf-
befugnisse überschreitet oder, wer einen gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, soll
mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt, auch kann, bei erschwerenden
Umständen, außerdem zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.