Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8 183. 
Bei Beleidigungen und Verleumdungen unter Personen des Soldatenstandes findet eine 
Bekanntmachung der rechtskräftig erkannten Strafe durch öffentliche Blätter niemals statt. 
8184. 
G. Militärpolizeiliche Excesse. 
Militärpolizeiliche Excesse sind mit Arrest oder, nach Umständen, mit Festungsstrafe bis 
zu sechs Monaten zu bestrafen. 
* 185. 
VII. Wißbrauch der Bienstgewalt. 
A. Der Vorgesetzten gegen Untergebene. 
1. Zu Privatzwecken. 
Wer seine Dienstgewalt gegen Untergebene zu Befehlen oder Forderungen, welche in keiner 
Beziehung zum Dienste stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht, von Untergebenen Geschenke 
fordert, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten von ihnen Geld borgt eder Geschenke 
annimmt, oder seine Untergebenen sonst durch sein Dienstansehen veranlaßt, Verbindlichkeiten 
gegen ihn einzugehen, die denselben nachtheilig sind, oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß 
von nachtheiligem Einflusse sein können, ist mit Arrest oder, nach Umständen, mit Degradation 
bez. Dienstentlassung zu bestrafen. 
186. 
2. Durch Veranlassung zu gesetzwidrigen Handlungen. 
Vorgesetzte, welche durch Mißbrauch ihrer Dienstgewalt Untergebene veranlassen, eine 
gesetzwidrige Handlung zu verüben, sind mit der, nach Maßgabe von 6 77 erböhten Strafe 
des „Urhebers der gesetzwidrigen Handlung und außerdem, nach Umständen, mit Degradation 
bez. Dienstentlassung zu belegen. 
Bei Zumessung der Strafe gegen den Vorgesetzten ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob 
derselbe den Untergebenen zu der strafbaren Handlung nur verleitet oder, ob er ihn durch einen 
Befehl dazu bestimmt hat. 
6 187. 
3. Durch Anmaßung oder Ueberschreitung der Strafbefugnisse und gesetz- 
widrigen Einfluß auf die Rechtspflege. 
Wer ihm nicht zustehende Strafbefugnisse sich anmaßt oder, wer vorsätzlich seine Straf- 
befugnisse überschreitet oder, wer einen gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, soll 
mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt, auch kann, bei erschwerenden 
Umständen, außerdem zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
	        
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