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sehen, wenn die Mißhandlung gegen eine Person verübt worden ist, welche sich unverkennbar
im Zustande der Trunkenheit befand.
8194.
5. Durch Beleidigung.
Beleidigungen der Vorgesetzten gegen Untergebene, auch wenn sie außer dem Dienste ver-
übt worden, sind als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen und nach Maßgabe der 9# 188
bis 191 zu bestrafen.
* 195.
B. Der Wachen.
Wachen (§ 135), welche in Ausübung des Dienstes sich eines Mißbrauchs ihrer Dienst-
gewalt schuldig machen, sind, und zwar auch dann, wenn der Mißbrauch gegen Personen vom
Civilstande verübt worden, ebenso zu bestrafen, wie Vorgesetzte, die ein solches Verbrechen gegen
Untergebene sich zu Schulden kommen lassen.
Machen sie sich eines Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schuldig, welche außer
diesem Dienstverhältnisse ihre Vorgesetzten sind, so ist dieß bei Zumessung der Strafe als ein
erschwerender Umstand oder, nach Befinden, als ein Grund zur Erhöhung der Strafe nach
Maßgabe von §# 77 zu betrachten.
196.
VIII. Militärische Verbrechen und Pflichtverletzungen aus AUnbrdachtsamkeit.
Wer aus Unbedachtsamkeit eines militärischen Verbrechens oder einer Verletzung seiner
Dienstpflichten sich schuldig macht, ist, wenn in diesem Gesetzbuche dafür keine besondere Strafe
angedroht ist, mit Arrest oder, nach Umständen, mit Festungsstrafe bis zu sechs Menaten zu
belegen.
Ist aber durch das Vergehen Nachtheil entstanden, so kann nach Maßgabe der Größe
desselben Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und selbst Dienstentlassung eintreten.
197.
Wer durch unvorsichtige Handhabung der Waffen Jemanden körperlich verletzt oder tödtet,
ist mit der in den allgemeinen Strafgesetzen für Körperverletzung oder Tödtung aus Unbe-
dachtsamkeit vorgeschriebenen, jedoch nach Maßgabe von & 77 zu erhöhenden Strafe zu belegen.
8198.
Vorgesetzte, welche sich in der dienstmäßigen Beaufsichtigung ihrer Untergebenen oder in
Ausübung ihrer Strafbefugniß nachlässig bezeigen, sind mit Arrest und, wenn sie nach mebr—
maliger Bestrafung sich wiederum einer gleichen Fahrlässigkeit schuldig machen, mit Festungs-
strafe bis zu sechs Monaten, auch, nach Umständen, mit Dienstentlassung zu bestrafen.