— 395 —
Zweiter Abschnitt.
Von den nichtmilitärischen (gemeinen) Verbrechen der Personen des
Soldatenstandes.
* 199.
Diejenigen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes, welche weder in diesem Gesetz-
buche, noch in anderen Militärgesetzen oder Verordnungen als militärische Verbrechen auf-
geführt werden, sind, unter Berücksichtigung der im Titel I, Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetz-
buchs enthaltenen Bestimmungen, nach den Vorschriften der allgemeinen Strafsgesetze zu be-
urtheilen, insofern nicht in den Militärgesetzen oder Verordnungen wegen Bestrafung solcher
Verbrechen besondere Vorschriften ertheilt worden sind.
Dritter Abschnitt.
Von den Verbrechen der Militärbeamten.
*200.
Wenn Militärbeamte zu einer Zeit, wo sie bei kriegsührenden Truppen stehen, sich eines
Amtsverbrechens schuldig machen und denselben dadurch Gefahr oder Nachtheil bereiten, so sind
sie mit nach Maßgabe von § 77 erhöhter Strafe zu belegen.
8201.
Wer sich der Entweichung schuldig macht, während er seiner Militärverpflichtung in einem
Beamtenverhältnisse genügt, ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §## 83 bis 85,
als Deserteur nach Vorschrift der §# 96 bis 10 8 zu bestrafen und zugleich zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnisse zu verurtheilen.
Wenn man des Entwichenen nicht habhaft werden kann, so kommen die Vorschriften der
88 109 und 110 zur Anwendung.
202.
Militärbeamte, welche den ihren Militär= oder ihren Amtsvorgesetzten schuldigen Gehorsam
verweigern, sind nach den Bestimmungen des § 127, mit Berücksichtigung der §# 83 bis 85,
zu bestrafen.
Ist die Verweigerung des Gehorsams mit Beleidigung des Vorgesetzten durch Worte,
Geberden oder Zeichen verbunden, so ist dieß bei Zumessung der Strafe als ein Straferhöhungs-
grund nach Maßgabe von § 77 anzusehen; ist die Beleidigung aber in Thätlichkeiten über-
gegangen, so ist, außer der Freiheitsstrafe, auf Amtsentsetzung zu erkennen.
War die Thätlichkeit unmittelbar durch eine gesetzwidrige Behandlung des Untergebenen
herbeigeführt worden, so kann von der Strafe der Amtsentsetzung abgesehen werden.