Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. Ohne bestimmten Militärrang. 
a) Obere Militärbeamte: 
der Feldprobst; 
die Feldprediger (protestantische und katholische), 
die Feld-Intendantur- und Cassenbeamten: 
Secretäre, Buchhalter, Feld-Kriegscassirer, Calculatoren, Registratoren; 
die Festungsbeamten: 
Garnisonprediger, Garnisoncantor, Bauschreiber, 
die Feldpostbeamten bis einschließlich der Secretäre, 
die oberen Feldtelegraphen-Beamten. 
b) Untere Militärbeamte: 
Alle bei den mobilen Truppen, oder in anderer Art angestellten Personen für die Dauer dieser 
AUnstellung, soweit sie nicht unter B. II a angeführt sind. 
Die unter dem Festungscommando resp. Festungsingenieur stehenden Unterbeamten, als: 
Thorwärter, Magazinmesser, Schlagzieher, Polizeidiener, Bote. 
Die unter dem Hauptzeughaus-Director stehenden Unterbeamten, sowie die vertragsmäßig an- 
genommenen Handwerker, welche nicht gleich den Soldaten Sold beziehen. 
 
	        
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