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II.
Militär -Strafgerichtsordnung.
Erster Titel.
Von den Militärgerichten.
SEerster Abschnitt.
Von dem Gerichtsstande.
81.
I. Der Militärpersonen überhaupt.
Der Militärgerichtsbarkeit sind unterworfen:
1. sämmtliche zum Soldatenstande gehörende, sowie
2. die in dem, dem Militärstrafgesetzbuche unter Lit. A beigefügten Verzeichnisse als Mi-
litärbeamte aufgeführten Personen,
3 alle zur Disposition gestellte und alle mit Pension verabschiedete Offiziere,
4. die Militärlehrer und die Zöglinge des Cadettencorps.
82.
Die Militärgerichtsbarkeit umfaßt die Strafsachen, mit Einschluß der Injurien, soweit
letztere der gerichtlichen Bestrafung unterliegen.
83.
Den Civilbehörden bleibt die Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen
Finanz= und Polizeigesetze und gegen das Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fisch—
Diebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 11. August 1855
(S. 298 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), in dem Falle über-
lassen, wenn das Vergehen im Gesetze nur mit Geldbuße oder mit Confiscation bedroht ist.
Ist dagegen im Gesetze ein derartiges Vergehen nur oder alternativ mit Freiheitsstrafe
bedroht, oder trifft damit ein anderes Verbrechen zusammen, so steht die Untersuchung und
Entscheidung ausschließlich den Militärgerichten zu.