Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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84. 
II. Insbesondere: 
1. Der zum Dienststande gehörenden Personen des Soldatenstandes, der 
Militärbeamten, ingleichen der inactiven und pensionirten Offiziere. 
Durch Beurlaubung auf bestimmte Zeit oder durch einstweilige Beschäftigung im Civil- 
Staats= oder im Gemeinde-Dienste wird der Militärgerichtsstand der im 6§ 1 gedachten Per- 
sonen nicht geändert. 
Betrifft jedoch die Anschuldigung lediglich ein Amtsverbrechen oder Vergehen im Ciwvil- 
Staats= oder Gemeinde-Dienste, und gehört der Angeschuldigte nicht dem Offiziersstande an, 
so steht es den Militärgerichten frei, die Untersuchung und Bestrafung den Civilbehörden zu 
überlassen, welchen letzteren in jedem Falle das Disciplinarverfahren wegen kleiner Dienst- 
vergehen verbleibt. 
Die Vollstreckung der Strafen erfolgt aber durch die Militärgerichte, welche sie geeigneten- 
falls zuvor in militärische Strafen umzuwandeln haben. 
5. 
Der Militärgerichtsstand beginnt für die Personen des Soldatenstandes: 
1. wenn sie zur Ergänzung des Heeres aus der militärpflichtigen Mannschaft ausgehoben 
werden, mit dem Tage, wo ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, 
2. wenn sie freiwillig, sei es zur Ablösung ihrer gesetzlichen Militärpflicht oder zum dauern- 
den Dienste, eintreten, mit dem Tage ihrer Einstellung in den Truppentheil. 
Für Militärbeamte beginnt derselbe mit ihrer definitiven Anstellung oder vertragsmäßigen 
Annahme. 
86. 
2. Der zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes 
Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Personen des Soldatenstandes sind während der 
Beurlaubung in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen. Von diesen Strafsachen gehören 
jedoch vor die Militärgerichte: 
1. Ungehorsam und Widersetzung gegen die den Beurlaubten von ihren Vorgesetzten in 
Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehle; 
2. Desertion; 
3. wenn Beurlaubte in der Militäruniform 
5) bei dem Zusammentreffen mit höheren, gleichfalls in Uniform befindlichen, oder mit 
den in Ausübung des Dienstes begriffenen Personen des Soldatenstandes sich eines 
Verbrechens schuldig machen, wodurch die Achtung gegen diese verletzt wird,
	        
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