Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militärischen Verbrechen 
Theil nehmen, oder 
c) sich eines Mißbrauchs militärdienstlicher Autorität schuldig machen; 
4. Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienst— 
angelegenheiten; 
5. Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehr-Offiziere und der mit Vor— 
behalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen Offiziere. 
Trifft ein Verbrechen der unter 1—5 bezeichneten Art mit einem gemeinen Verbrechen 
zusammen, so ist der Militärgerichtsstand auch wegen des letzteren begründet. 
87. 
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes zu dienst— 
lichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser Einberufung den Militärgerichts— 
stand. 
Derselbe beginnt: 
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der 
Reserve oder Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungsordre; 
2. wenn die Einberufung zu den größeren Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in 
der Einberufungsordre bezeichneten Gestellungstages. 
In beiden Fällen hört dieser Gerichtsstand mit Ablauf des Tages der Wiederentlassung auf. 
Erfolgt dagegen 
3. die Einberufung zu den kleineren Uebungen oder zu anderen dienstlichen Zwecken, so findet 
der Militärgerichtsstand nur für die Dauer der Anwesenheit des Beurlaubten im 
dienstlichen Verhältnisse statt. 
88. 
Die Militärgerichte dürfen jedoch in den Fällen des & 7 unter 2 und 3 das Verfahren 
den Civilgerichten überlassen und den Angeschuldigten dazu ausliefern, wenn ein gemeines 
Verbrechen vorliegt und damit kein militärisches Verbrechen zusammentrifft. 
89. 
III. Gerichtsstand der Personen des Soldatenstandes wegen Verbrechen, welche 
A. Vor dem Eintritte in den Dienststand begangen sind. 
Kommen Verbrechen, welche Personen des Soldatenstandes vor dem Eintritte in den 
Dienststand verübt haben, erst nach deren Eintritte zur Anzeige, so steht die Untersuchung dem 
Militärgerichte nur dann zu, wenn die zu erwartende Strafe eine achtwöchige Gefängnißstrafe 
voraussetzlich nicht übersteigt. 
1867. 63
	        
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