Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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trafung den Civilgerichten nur dann zu, wenn das Verbrechen zu den gemeinen gehört und 
keinem gerichtlich zu bestrafenden militärischen Verbrechen zusammentrifft. 
816. 
IV. Gänzliches Aufhören des Militärgerichtsstandes. 
Der Militärgerichtsstand hört auf 
1. bei Offizieren: 
a) durch Verabschiedung ohne Pension mit der Beschränkung, daß diejenigen ohne 
Pension verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß ertheilt worden ist, Militär- 
uniform zu tragen, bei Herausforderungen und Zweikämpfen den Militärgerichts- 
stand behalten, 
b) durch Cassation, Entfernung aus dem Offizierstande und Dienstentlassung; 
2. bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Militärverhältnissen 
durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus dem Soldatenstande; 
3.z bei Militärbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Cassation und Amtsentsetzung; 
4. wenn Militärpersonen im Civil-, Staats= oder Gemeindedienste definitiv angestellt 
werden. 
817. 
Kommt ein von einer Militärperson begangenes militärisches oder gemeines Verbrechen 
nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militärverhältnissen zur Anzeige, so gehört die 
che ausschließlich vor die Civilgerichte. 
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Militärgerichten begonnenen 
tersuchung kommen die Bestimmungen von § 14 zur Anwendung. 
18. 
V. Aupßerordentlicher Militärgerichtsstand in Kriegszeiten. 
In Kriegszeiten haben außer den im 81 bezeichneten Personen den Militärgerichtsstand: 
1. alle Personen, welche den kriegführenden Truppen zugetheilt sind, oder zu deren Gefolge 
gehören, 
2. die zu den kriegführenden Truppen zugelassenen fremden Offiziere und deren Gefolge, 
3. die Kriegsgefangenen, 
4. alle Diejenigen, welche auf dem Kriegsschauplatze den Truppen durch eine verrätherische 
Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten. 
In dem unter 4 angegebenen Falle tritt dieser außerordentliche Gerichtsstand nur von 
m Zeitpunkte ein, wo der König, oder in dessen Namen der Feldherr, solches verordnet und 
fentlich bekannt macht. 
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