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Zweiter Abschnitt.
Von der Gerichtsbarkeit.
* 19.
I. Böhere und niedere Gerichtsbarkeit.
Die Militärgerichtsbarkeit ist entweder die höhere oder die niedere.
820.
Vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören alle Straffälle
1. der Offiziere und der oberen Militärbeamten;
2. der Portepee-Unteroffiziere, wenn eine härtere Strafe als Arrest im Gesetze angedroht ist;
3. der Unteroffiziere ohne Portepee und der Gemeinen, wenn im Gesetze eine härtere
Strafe angedroht ist, als Arrest, Degradation und Versetzung in die zweite Classe des
Soldatenstandes;
4. der unteren Militärbeamten, wenn im Gesetze eine härtere Strafe angedroht ist, als
Gefängniß oder Arrest.
821.
Der niederen Militärgerichtsbarkeit verbleiben alle Straffälle, welche nicht vor die höhere
gehören.
8 22.
II. Verwaltung der Gerichtsbarkeit.
Die Militärgerichtsbarkeit wird verwaltet:
1. durch das Generalauditoriat,
2. durch das Corps-, die Divisions-, Regiments= und Bataillonsgerichte,
3 . durch die Garnisongerichte.
* 23.
Das Corpsgericht besteht:
aus dem commandirenden General des Armeecorps als Gerichtsherrn und dem Corps-
Auditeur;
die Divisionsgerichte:
aus dem Commandanten der Diovision als Gerichtsherrn und den Divisionsauditeuren;
die Regiments= beziehendlich Bataillonsgerichte:
aus dem Commandanten des Regiments, oder eines selbstständigen, d. h. einem Regi-
mentsverbande nicht angehörigen Bataillons als Gerichtsherrn und dem unter-
suchungsführenden Offizier;