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839.
Militärbefehlshaber, denen zur Ausübung ihrer gerichtsherrlichen Befugnisse ein Auditeur
oder untersuchungsführender Offizier nicht zugetheilt sind, haben die ihnen zustehenden Unter—
suchungen durch Requisition des nächsten Militär- oder, bei beträchtlicher Entfernung desselben,
des Civilgerichts führen zu lassen.
840.
Die Obduction der Leichname von Militär- oder Civilpersonen gehört vor die Militär—
gerichte, wenn Verdacht vorhanden ist, daß eine Militärperson an dem Tode des Entleibten
Schuld ist.
Die äußere Besichtigung des Leichnams einer Militärperson, welche durch Selbstmord
oder einen Unglücksfall um's Leben gekommen ist, sowie die Ermittelung der Todesursache und
der Veranlassung zum Selbstmorde gebührt den Militärgerichten. Befindet sich kein Militär—
gericht am Orte, so ist das Civilgericht um Aufnahme der Verhandlungen zu requiriren.
Die aufgenommenen Verhandlungen sind an das Generalauditoriat einzusenden.
841.
Die Auslieferung eines flüchtigen, im Auslande befindlichen Verbrechers ist von den
Militärgerichten bei dem Kriegsministerium zu beantragen, insofern hierüber die bestehenden
Cartelconventionen oder andere Bestimmungen nicht besondere Vorschriften enthalten.
42.
Kein Gerichtsherr darf in die Gerichtsbarkeit eines anderen eingreifen; es bewirkt jedoch
keine Nichtigkeit des Verfahrens, wenn die Untersuchung oder das Erkenntniß durch ein Militär-
gericht erfolgt ist, welches überhaupt befugt war, in einer zur höheren Gerichtsbarkeit gehörigen
Sache die Untersuchung zu führen oder zu erkennen.
Dieß findet auch statt, wenn das unzuständige Gericht nur die niedere Gerichtsbarkeit hat
und der vor dieses Gericht gezogene Fall zur niederen Gerichtsbarkeit gehört.
Dritter Abschnitt.
Von den Untersuchungsgerichten.
843.
I. Bestellung des Untersuchungsgerichts.
Das Untersuchungsgericht ist von demjenigen Gerichtsherrn zu bestellen, dem die Gerichts-
barkeit über den Angeschuldigten zusteht.