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844.
II. Besetzung.
A. In Straffällen der höheren Gerichtsbarkeit.
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht das Untersuchungs-
gericht aus dem Auditeur als Inquirenten und zwei zur Untersuchung commandirten Offizieren.
Bei Verbrechen der Gemeinen, mit Ausnahme der Hauptverbrechen, d. h. der mit Todes= oder
lebenswieriger Freiheitsstrafe gesetzlich bedrohten Verbrechen, genügt die Zuziehung nur eines
Offiziers.
845.
Die zu den Untersuchungsgerichten zu commandirenden Offiziere sollen sein in Unter—
suchungssachen
1. gegen Gemeine, wenn nicht Hauptverbrechen den Gegenstand derselben bilden:
ein Oberleutnant oder Leutnant;
2. gegen Gemeine bei Hauptverbrechen und gegen Unteroffiziere:
zwei Oberleutnants oder Leutnants;
3. gegen einen Oberleutnant oder Leutnant:
ein Hauptmann oder Rittmeister und ein Oberleutnant oder Leutnant;
4. gegen einen Hauptmann oder Rittmeister:
ein Major und ein Hauptmann oder Rittmeister;
5. gegen Offiziere höheren Grades:
ein Offizier des nächsthöheren und ein Offizier des gleichen Dienstgrades des An—
geschuldigten, oder in Ermangelung des ersteren, zwei Offiziere von dem
Dienstgrade des Angeschuldigten.
846.
Betrifft die Untersuchung einen Militärbeamten, so sind die zum Untersuchungsgerichte zu
commandirenden Offiziere nach dem Militärrange des Angeschuldigten, wenn derselbe aber
keinen bestimmten Militärrang hat, nach dessen bürgerlichen Rangverhältnissen zu ernennen.
Außerdem soll bei Dienstverbrechen, wenn die Dienstbehörde darauf anträgt, ein höherer
Militärbeamter von dem Dienstzweige des Angeschuldigten zu den Verhandlungen zugezogen
werden.
847.
Der Auditeur kann durch einen im Richteramte stehenden, oder zum höheren Richteramte
qualificirten Civil-Justizbeamten ersetzt werden.
48.
B. In Straffällen der niederen Gerichtsbarkeit.
In den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht das Untersuchungs-
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