Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gericht aus dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier als Inquirenten und einem 
Oberleutnant oder Leutnant. 
849. 
In Untersuchungssachen gegen Militärunterbeamte bei denjenigen Militärgerichten, wo 
characterisirte Auditeure angestellt sind, genügt es, wenn der Auditeur mit Zuziehung des cha— 
racterisirten Auditeurs die Untersuchung führt. 
850. 
C. In Untersuchungen, welche durch die Civilgerichte geführt werden. 
Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf Requisition durch die 
Civilgerichte geführt, so ist unter Berücksichtigung der Rangverhältnisse des Angeschuldigten ein 
Offizier zuzuziehen, dafern dieß ohne Schwierigkeiten und ohne Kostenaufwand geschehen kann. 
851. 
D. Bei gemischten Untersuchungen gegen Militär= und Civilpersonen. 
Wenn zwischen Militär= und Civilpersonen Beleidigungen der im Artikel 241 unter c# 
des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Art, thätliche Beleidigungen oder Körperverletzungen 
durch Thätlichkeiten wechselseitig vorfallen oder, wenn ein Verbrechen von Militär= und Civil- 
personen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Untersuchung von einem aus Militär= und 
Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gerichte geführt werden. 
Der competente Gerichtsherr ernennt die Militärmitglieder. Der höchste commandirte 
Offizier hat in diesem gemeinschaftlichen Untersuchungsgerichte den Vorrang. 
Die Verhandlungen, welche die Mitangeschuldigten des Militärstandes betreffen, sind zu 
besonderen Acten zu nehmen. 
*52. 
Nach beendigter Untersuchung ist zuerst gegen die angeklagten Militärpersonen von dem 
Militärgerichte zu erkennen. Wenn besondere Umstände etwas Anderes erfordern, so ist dar- 
über die Entscheidung des Königs durch das Generalauditoriat einzuholen. 
853. 
Wenn Sächsische Militärpersonen gemeinschaftlich mit Angehörigen anderer Armeecorps 
des Norddeutschen Bundes Verbrechen verüben, findet ein dem im § 51 bezeichnetes analoges 
Verfahren statt. 
Nach dem Schlusse der Untersuchung sind die, die angeschuldigten Militärpersonen des 
Sächsischen Armeecorps betreffenden Verhandlungen zum Verspruche an das zuständige Säch— 
sische Militärgericht abzugeben.
	        
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