Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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d) zwei Majore, 
e) zwei Hauptleute (Rittmeister); 
6. über einen Obersten: 
a) ein Generalleutnant als Präses, 
b) zwei Generalmajore, 
c) zwei Obersten, 
d) zwei Oberstleutnants, 
e) zwei Majore. 
In Friedenszeiten müssen bei Verbrechen, die mit Todes= oder lebenswieriger Freiheits- 
strafe bedroht sind, mit Ausnahme der Classe des Präses, auch die Richterclassen der Offiziere 
mit drei Personen besetzt werden. 
65. 
Zu einem Kriegsgerichte über einen General gehören, insofern der König die Besetzung 
nicht selbst bestimmt: 
1. ein höherer General als Präses 
und 
2. drei Richterclassen aus je drei Personen dergestalt, daß die unterste Classe einen Grad 
geringer und die oberste einen Grad höher steht als der Angeschuldigte. 
s 66. 
b) Des Standgerichts. 
Ein Standgericht besteht aus fünf Richterclassen, von denen der Präses eine Classe bildet, 
und aus einem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier als Referenten. 
67. 
Zu einem Standgerichte sind nach dem Grade des Angeschuldigten zu berufen: 
1. über einen Gemeinen: 
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
b) zwei Oberleutnants, 
C) zwei Leutnants, 
d) zwei Unteroffiziere, 
e) zwei Gefreite oder beziehungsweise zwei gemeine Soldaten; 
2. über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden Personen des 
Soldatenstandes: 
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
b) zwei Oberleutnants, 
C) zwei Leutnants,
	        
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