Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Bestimmung des § 69, wonach der Inquirent nicht zum erkennenden Richter bestellt 
werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine Anwendung. 
6 72. 
B. Gericht der zweiten Instanz. 
Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militärbeamte ist das Rechtsmittel der 
weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntniß zweiter Instanz erfolgt durch das General- 
Auditoriat. « 
8 73. 
III. Allgemeine Zestimmungen. 
Das Spruchgericht über Mitangeschuldigte des Soldatenstandes ist nach Verschiedenheit 
ihrer Dienstgrade zu besetzen. Wegen eines jeden Mitangeklagten stimmen nur die seinetwegen 
bestellten Richterclassen ab, der Präses aber ist nach dem Dienstgrade des höchsten unter den 
Angeschuldigten zu ernennen und ist zugleich Präses wegen der übrigen Mitangeschuldigten. 
874. 
In Ermangelung der zur Besetzung des Spruchgerichts erforderlichen Offiziere des vor— 
geschriebenen Dienstgrades kann der fehlende durch den darauffolgenden Dienstgrad ersetzt werden. 
875. 
Zu Mitgliedern eines Spruchgerichts dürfen nur Personen bestellt werden, welche das 
Alter von einundzwanzig Jahren erfüllt und im Uebrigen die Eigenschaften vollgültiger Zeugen 
haben. Wer sich selbst in Untersuchung befindet, wer zum Untersuchungsgerichte gegen den 
Angeschuldigten commandirt gewesen, oder wer als Zeuge in der Sache vernommen ist, soll 
nicht zum Spruchgerichte berufen werden. 
876. 
Die Nichtbefolgung der in diesem Abschnitte (§§ 61—71, 73—.75) enthaltenen Vor- 
schriften wegen Besetzung der Spruchgerichte hat die Nichtigkeit des Erkenntnisses zur Folge. 
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amtswegen die Aufhebung 
nicht in Antrag gebracht werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Befugnissen und Pflichten der Militärgerichtspersonen. 
6§ 77. 
I. Bes Gerichtsherrn. 
Der Gerichtsherr hat, als Vorstand des Militärgerichts, bei allen Verfügungen desselben 
die Leitung und Entscheidung. Auf die richterlichen Functionen des Auditeurs oder unter-
	        
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