Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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parteilichkeit den Gesetzen gemäß erfüllen, auch sich davon durch kein Ansehen der 
Person, keine Leidenschaft oder andere Nebenabsichten abhalten lassen wolle. 
Ueber die erfolgte Verpflichtung ist ein Prococoll aufzunehmen und bei den Acten des 
Gerichts zu verwahren. « 
881. 
Der untersuchungsführende Offizier hat in dem Umfange seines militärgerichtlichen Wirkungs— 
kreises mit dem Auditeur gleiche Befugnisse und Pflichten, auch haben die innerhalb seines 
Wirkungskreises von ihm aufgenommenen Verhandlungen die Beweiskraft gerichtlicher Urkunden. 
882. 
IV. Bes chararterisirten Auditeurs. 
Die bei den Militärgerichten angestellten characterisirten Auditeure stehen zunächst unter 
dem betreffenden wirklichen Auditeur. 
Wegen ihrer besonderen Amtspflichten sind sie nach den ihnen ertheilten Instructionen zu 
beurtheilen. 
883. 
V. Ber zu den Antersuchungsgerichten rommandirten Hffiziere. 
Die zu den Untersuchungsgerichten commandirten Offiziere haben für die Erhaltung der 
militärischen Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen, auch dahin zu sehen, daß die 
Aussagen genau in die von ihnen mit zu unterzeichnenden Protocolle aufgenommen werden, 
und daß der Inhalt derselben überhaupt mit dem wirklichen Hergange übereinstimmt. 
884. 
Hat ein solcher Offizier (8 83) Erinnerungen zu machen, so sind dieselben von ihm 
dem Inquirenten, jedoch nicht in Gegenwart des zu Vernehmenden, mitzutheilen. 
Wenn darüber keine Vereinigung stattfindet, so kann der Offizier die Aufzeichnung seiner 
Erinnerungen am Schlusse des Protocolls verlangen und dem Gerichtsherrn davon Anzeige 
machen. 
Wenn es, insbesondere bei militärischen Verbrechen, zur näheren Feststellung des That— 
bestandes auf genaue Kenntniß und richtige Würdigung der militärischen Verhältnisse wesentlich 
ankommt, so müssen die zur Untersuchung commandirten Offiziere in Verbindung mit dem In- 
quirenten dahin wirken, daß der militärische Gesichtspunkt dabei festgehalten und der zu Ver- 
nehmende veranlaßt werde, über die ihnen zur Ermittelung des richtigen militärischen Stand- 
punktes erheblich scheinenden Umstände sofort vollständige Auskunft zu ertheilen. 
85. 
VI. Ber Gerichtsboten. 
Die Geschäfte der Gerichtsboten sind, soweit nicht bei den einzelnen Militärgerichten Pro- 
fosen angestellt sind, durch Ordonnanzen zu versehen.
	        
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