Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Sechster Abschnitt. 
Von dem Generalauditoriate. 
86. 
Das Generalauditoriat ist der oberste Militärgerichtshof. Es ist die Recursinstanz, sowie 
ie begutachtende Behörde in den in diesem Gesetze näher bezeichneten Fällen. 
Dasselbe bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militärbeamten und ist die vor- 
esetzte Dienstbehörde der Auditeure. 
887. 
Das Generalauditoriat hat die Geschäftsführung der Militärgerichte nach den darüber 
estehenden besonderen Vorschriften zu beaufsichtigen und etwaigen Beschwerden in militär— 
erichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen, auch die Zweifel über die Competenz der Militär- 
erichte oder über die Anwendung und Auslegung der Militärgesetze zu erledigen, nöthigenfalls 
ur Entscheidung des Königs zu bringen. 
Gegen die Entscheidungen des Generalauditoriats findet nur der Recurs an den König statt. 
888. 
Das Generalauditoriat besteht aus dem Generalauditeur, einem Kriegsgerichtsrathe oder 
Oberauditeur und in allen Fällen, wo es einer collegialen Berathung bedarf, einem hierzu 
ubgeordneten Rathe des Oberappellationsgerichts, nebst dem erforderlichen Canzleipersonale. 
Wenn es sich um die Bestätigung eines auf Todes= oder lebenslängliche Freiheitsstrafe 
autenden Erkenntnisses handelt, oder wenn über ein Verbrechen von Militärbeamten in zweiter 
Instanz zu entscheiden ist, wird das Generalauditoriat durch zwei weitere Räthe des Ober- 
gppellationsgerichts verstärkt. 
In Behinderungsfällen des Generalauditeurs gehen, dafern von dem Könige keine andere 
Bestimmung getroffen wird, die Directorialbefugnisse auf den Dienstältesten der Mitglieder 
des Generalauditoriats über. 
Die Vorträge des Generalauditoriats an den König werden durch Vermittelung des 
Kriegsministeriums vorgelegt. 
Der Geschäftskreis des Generalanditoriats, insoweit er sich nicht aus dieser Gerichtsordnung 
ergiebt, ist durch besondere Instruction bestimmt. 
  
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