Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gegen Personen einer anderen Gerichtsbarkeit darf die Haussuchung nur durch die zuständige 
Gerichts- oder Polizeibehörde erfolgen. 
895. 
3. Zuziehung Sachverständiger. 
a) Im Allgemeinen. 
Als Sachverständige und Taxatoren sollen vorzugsweise Militärpersonen, insofern sie 
dazu geeignet sind, nach vorher erfolgter Vereidung zugezogen werden. 
6 96. 
b) Der Dollmetscher. 
Zu Dollmetschern sind nur solche Militärpersonen zu wählen, die als zuverlässig bekannt 
sind und die Sprache des zu Vernehmenden geläufig sprechen und womöglich auch schreiben. 
Der Bestellung zum Dollmetscher muß jedesmal die Vereidung vorangehen. 
897. 
c) Der Aerzte. 
In Fällen, wo es der Zuziehung von Aerzten oder der Einholung ärztlicher Gutachten 
bedarf, ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge vorhanden ist, statt des Gerichtsarztes, ein Ober- 
stabs= oder Stabsarzt, anstatt des Gerichtswundarztes aber ein Assistenz= oder ein zur Aus- 
übung der ärztlichen Praxis berechtigter Unterarzt zuzuziehen. 
98. 
4. Suspension vom Dienste. 
Wird in Folge des gerichtlichen Verfahrens die Suspension des Angeschuldigten vom 
Dienste nothwendig, so hat der Gerichtsherr solche zu verfügen. 
899. 
5. Verhaftung. 
Ob der Angeschuldigte zu verhaften sei, oder dessen Verhaftung fortdauern solle, hat der 
Gerichtsherr zu bestimmen. 
Der Desertion oder anderer schwererer Verbrechen Angeschuldigte sind bei hinreichenden 
Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeklagte können von der Untersuchungshaft 
befreit bleiben, wenn nicht zu besorgen ist, daß sie das Verbrechen fortsetzen, die Flucht ergreifen, 
oder die Freiheit zur Erschwerung der Untersuchung mißbrauchen werden. 
8100. 
Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Untersuchung, sofern 
es die Umstände gestatten, von einander abzusondern. 
Gefährliche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten.
	        
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