Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8107. 
E. Beweiskraft der Aussagen. 
1. Der Vorgefetzten. 
Bei militärischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweismittel auf den Grund 
der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage des Vorgesetzten — wenn ihn 
nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft, oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch 
besondere Umstände geschwächt wird — auf die gesetzliche Strafe erkannt werden. 
8108. 
2. Der Wachtmannschaften und des sonst zur Aufrechthaltung der öffent— 
lichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit auftretenden Militärs. 
Unter denselben Voraussetzungen (6 107) kann der eidlichen Aussage einer Person des 
Soldatenstandes über militärische Verbrechen gleiche Beweiskraft beigelegt werden, wenn der 
Zeuge das Verbrechen wahrgenommen hat, während er sich in Ausübung des Wachtdienstes 
oder sonst zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Dienste 
befand, und wenn durch die Aussage nicht Derjenige beschuldigt wird, der dem Zeugen während 
der Ausübung des Dienstes vorgesetzt war. 
8109. 
F. Artikulirtes Verhör und Schluß der Untersuchung. 
Wenn der Angeschuldigte wegen eines gemeinen Verbrechens eine zehnjährige oder noch 
längere Freiheitsstrafe oder Todesstrafe zu gewärtigen hat, so ist nach beendigter Instruction 
der Sache ein Schlußverhör mit demselben anzustellen. Der Inquirent hat hierzu die wesent— 
lichen Momente der geführten Untersuchung, welche auf die Entscheidung des Verbrechens von 
Einfluß sind, unter gewissen Nummern zusammen zu stellen, diesen Aufsatz zu den Acten zu 
bringen, bei dem Schlußverhöre die aufgesetzten Punkte dem Angeschuldigten vorzuhalten und 
es sind dessen Auslassungen hierüber mit seinen eigenen Worten niederzuschreiben. 
8110. 
Bei militärischen Verbrechen findet das artikulirte Verhör nicht statt, doch sollen in wich— 
tigen oder verwickelten Fällen dem Angeschuldigten bestimmte Fragen, welche zur näheren Auf— 
klärung der Sache dienen können, vorgelegt, und die darauf ertheilten Antworten mit dessen 
eigenen Worten niedergeschrieben werden. 
8111. 
Im Schlußtermine hat der Angeschuldigte, wenn er verhindert sein sollte, vor dem Kriegs- 
gerichte persönlich zu erscheinen oder, wenn sein Erscheinen mit besonderen Schwierigkeiten ver- 
bunden ist, sich zu erklären, ob er selbst einen Stellvertreter ernennen, oder dessen Bestellung 
dem Gerichtsherrn überlassen will.
	        
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