Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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t unstatthaft. Ist der Angeschuldigte verhaftet, so kann der Vertheidiger sich mit demselben 
ur in Gegenwart des Inquirenten besprechen. 
8120. 
Bei dem artikulirten Verhöre (8 109) und im Schlußtermine ist der Vertheidiger zu— 
uziehen, wenn er am Sitze des Gerichts anwesend ist. Vor dem Kriegsgerichte ist die Ver— 
heidigung nur durch den Angeschuldigten selbst oder dessen Stellvertreter zum Protocoll ge— 
tattet. 
8121. 
In Fällen, wo die Zuziehung eines Vertheidigers oder die schriftliche Vertheidigung durch 
inen solchen unzulässig ist, hat der Inquirent im Schlußtermine den Angeschuldigten mit 
einen Vertheidigungsgründen besonders zu hören und dieselben zu Protocoll zu nehmen, wenn 
r nicht selbst schriftlich sich vertheidigen will. 
8122. 
II. Spruchverfahren. 
A. Prüfung der Spruchreife der Aeten. 
Nach Berichtigung des Vertheidigungspunktes hat der Auditeur dem Gerichtsherrn über 
ie Spruchreife der Acten Vortrag zu halten. 
Werden die Acten spruchreif befunden, so ist das Spruchgericht von dem Gerichtsherrn 
zu bestellen. 
* 123. 
B. Abhaltung der Spruchsitzung. 
Der Gerichtsherr hat nach genommener Rücksprache mit dem Auditeur das Spruchgericht 
anzuordnen. 
124. 
1. Eröffnung der Spruchsitzung. 
Von dem Präses des Spruchgerichts, der vor der Abhaltung des Kriegsgerichts mit dem 
Acteninhalte sich vollständig bekannt zu machen hat, ist die Anordnung wegen Eröffnung der 
Sitzung zu treffen und für die Erhaltung der militärischen Dienstordnung während derselben 
zu sorgen. 
* 125. 
2. Prüfung der Besetzung des Spruchgerichts. 
Ist das Richterpersonal versammelt, so hat der Auditeur zu prüfen, ob das Gericht vor- 
schriftsmäßig besetzt ist, etwaige Mängel aber dem Präses anzuzeigen, um deren Abstellung 
zu bewirken. 
1867. 66
	        
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