Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8126. 
Wird das Gericht vorschriftsmäßig besetzt befunden, so ist der Angeschuldigte oder dessen 
Stellvertreter vorzulassen, der Zweck der Versammlung durch den Auditeur bekannt zu machen, 
und der Angeschuldigte oder dessen Stellvertreter zu befragen, ob er Einwendungen gegen die 
Mitglieder des Gerichts zu machen habe. 
8127. 
3. Einwendungen gegen einzelne Mitglieder des Spruchgerichts. 
Werden solche Einwendungen (§& 59 und 75) erhoben, so ist der Betheiligte darüber zu 
hören, und nach einstweiliger Entlassung desselben und des Angeschuldigten, auf Vortrag des 
Auditeurs, über den Grund oder Ungrund der Einwendungen von den übrigen Richtern classen- 
weise nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. 
Im Falle die Stimmen gleich getheilt sind, giebt die Stimme des Präses den Ausschlag. 
Bei Prüfung der erhobenen Einwendungen gilt die Bestimmung des § 59. 
8128. 
Werden die Einwendungen gegründet befunden, so muß statt des unzulässigen Richters 
ein anderer Richter bestellt werden. Kann dieß nicht sofort geschehen, so ist die Sitzung auf- 
zuheben. Das Letztere muß auch geschehen, wenn der Präses oder der Auditeur abgelehnt wer- 
den sollte. 
Wird der Auditeur abgelehnt, so gilt die Bestimmung von § 58. Ueber den Hergang 
muß ein Protocoll aufgenommen und dasselbe dem Gerichtsherrn vorgelegt werden. 
§ 129. 
4. Vereidung der Richter und Vorlesung der Acten. 
Sind gegen die Gerichtsmitglieder keine Einwendungen gemacht, oder die erhobenen er- 
ledigt, so hat der Präses die Richter an die Wichtigkeit des Richteramts mit der Ermahnung 
zu erinnern: 
„den Gesetzen gemäß Recht zu sprechen, wie sie es vor Gott und Seiner Mazjestät 
dem Könige zu verantworten gedenken und sich weder durch Ansehen der Person, noch 
durch eine Nebenabsicht von einem unparteiischen Urtheilsspruche abhalten zu lassen." 
Hierauf werden die Richter durch den Auditeur mit folgendem Eide verpflichtet: 
„Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich, der mir über- 
tragenen Richterpflicht eingedenk, in der Untersuchung wider 2c. 2c. dergestalt Recht 
sprechen will, wie es nach meiner gewissenhaften Ueberzeugung den Acten und Gesetzen 
gemäß ist, rc. 2c.“ 
130. 
Nach der Eidesleistung ist der Inhalt der Acten durch den Auditeur vorzulesen.
	        
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