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berathen und zu einem gemeinschaftlichen Votum in der Classe zu vereinigen. Die Richter dürfen
dabei an dem freimüthigen Ausspruche ihres Urtheils in keiner Art behindert werden.
8137.
Die Mitglieder verschiedener Classen dürfen sich über das abzugebende Votum unter ein—
ander nicht besprechen.
8138.
Der Auditeur hat den Richtern die Frage zur Beantwortung vorzulegen:
ob der Angeschuldigte freizusprechen oder zu bestrafen, und welche Strafe im letzteren
Falle gegen ihn zu erkennen sei.
Hierauf giebt jede Richterclasse, die unterste zuerst, im Beisein des Präses ihr Votum
dem Auditeur ab, der solches in das Protocoll aufnimmt.
Ist das Votum auf Freisprechung gerichtet, so muß der Auditeur die Erklärung darüber
erfordern, ob der Angeschuldigte entweder
a) nur aus Mangel am vollständigen Beweise der Schuld,
oder
b) unbeschränkt klagfreia,
oder endlich
CX)straffrei zu sprechen ist.
Jeder Richter hat seinen Ausspruch zu unterschreiben.
Der Präses giebt seine Stimme zuletzt ab.
139.
Weicht der Ausspruch einer Classe oder eines Richters von dem gutachtlichen Antrage des
Auditeurs wesentlich ab, so sind die Gründe dafür anzugeben. Ist der Ausspruch den klaren
Vorschriften der Gesetze entgegen, so muß der Auditeur die Ansicht zu berichtigen suchen und,
wenn dieß erfolglos bleibt, die abweichende Meinung mit den dafür angegebenen Gründen in
das Protocoll aufnehmen.
8140.
Sollte das Spruchgericht durch Stimmenmehrheit die Acten für nicht spruchreif erklären,
und kann dem vorhandenen Mangel nicht noch sofort durch nachträgliche Vornahme der für
nöthig erachteten Erörterungen 2c. abgeholfen werden, so ist der Beschluß von dem Auditeur
auszufertigen, von dem Präses und dem Auditeur zu unterschreiben und dem Gerichtsherrn
zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
Hat Letzterer gegen die Ausführung des Beschlusses Bedenken, so ist die Sache dem
Generalauditoriate zur Verfügung einzusenden.
Sind die Bedenken gegen die Spruchreife der Acten erledigt, so muß in der Sache er-
kannt werden.