Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8182. 
4. Vollstreckung der Freiheitsstrafen. 
Wenn auf eine im Zuchthause oder im Arbeitshause zu verbüßende Strafe erkannt ist, so 
muß der rechtskräftig Verurtheilte zur Strafvollstreckung durch das betreffende Generalcommando 
der Civilbehörde überwiesen werden. 
8183. 
Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht besondere Gründe 
dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgerichte zum vorläufigen Antritte der Strafe 
zur Strafanstalt abgeführt werden. 
8184. 
Zum Festungsarrest Verurtheilte, sowie Diejenigen, gegen welche neben der Freiheitsstrafe 
auf Degradation, Cassation, Entfernung aus dem Offizierstande, Dienstentlassung, Ausstoßung 
aus dem Soldatenstande oder Entlassung aus dem Militärverhältnisse erkannt ist, dürfen vor 
eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses zum Antritte der Strafe nicht abgeführt werden. 
8185. 
Allen in Haft befindlichen Angeschuldigten, welche zu einer härteren Freiheitsstrafe als 
Arrest verurtheilt worden, ist die Strafe vom Tage der Abfassung des Erkenntnisses zu be— 
rechnen. 
Erfolgt die Verhaftung erst nach Abfassung des Erkenntnisses, so ist die Strafe vom Tage 
der Verhaftung zu berechnen. 
*186. 
Wird gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten blos auf eine Arrest- 
strafe erkannt, so muß der Verurtheilte gleich nach abgehaltenem Spruchgerichte, wenn nicht 
besondere Umstände dieß bedenklich erscheinen lassen, aus der Haft entlassen und die Voll- 
streckung der Strafe bis nach erfolgter Bestätigung des Erkenntnisses ausgesetzt werden. 
* 187. 
Der commandirende General ist befugt, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Arrest- 
strafen in außergewöhnlichen Fällen auf einige Zeit aussetzen zu lassen, wenn das Interesse 
des Dienstes es unumgänglich erfordert. 
8188. 
Wenn auf Märschen, im Lager oder sonst, den örtlichen Umständen nach, die Anwendung 
der Arreststrafen gegen Unteroffiziere und Gemeine nicht statt finden kann, so soll an die Stelle 
derselben entweder 
1. für die Dauer der Strafzeit Entziehung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Bier oder 
Branntwein, verbunden
	        
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