— 442 —
8182.
4. Vollstreckung der Freiheitsstrafen.
Wenn auf eine im Zuchthause oder im Arbeitshause zu verbüßende Strafe erkannt ist, so
muß der rechtskräftig Verurtheilte zur Strafvollstreckung durch das betreffende Generalcommando
der Civilbehörde überwiesen werden.
8183.
Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht besondere Gründe
dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgerichte zum vorläufigen Antritte der Strafe
zur Strafanstalt abgeführt werden.
8184.
Zum Festungsarrest Verurtheilte, sowie Diejenigen, gegen welche neben der Freiheitsstrafe
auf Degradation, Cassation, Entfernung aus dem Offizierstande, Dienstentlassung, Ausstoßung
aus dem Soldatenstande oder Entlassung aus dem Militärverhältnisse erkannt ist, dürfen vor
eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses zum Antritte der Strafe nicht abgeführt werden.
8185.
Allen in Haft befindlichen Angeschuldigten, welche zu einer härteren Freiheitsstrafe als
Arrest verurtheilt worden, ist die Strafe vom Tage der Abfassung des Erkenntnisses zu be—
rechnen.
Erfolgt die Verhaftung erst nach Abfassung des Erkenntnisses, so ist die Strafe vom Tage
der Verhaftung zu berechnen.
*186.
Wird gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten blos auf eine Arrest-
strafe erkannt, so muß der Verurtheilte gleich nach abgehaltenem Spruchgerichte, wenn nicht
besondere Umstände dieß bedenklich erscheinen lassen, aus der Haft entlassen und die Voll-
streckung der Strafe bis nach erfolgter Bestätigung des Erkenntnisses ausgesetzt werden.
* 187.
Der commandirende General ist befugt, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Arrest-
strafen in außergewöhnlichen Fällen auf einige Zeit aussetzen zu lassen, wenn das Interesse
des Dienstes es unumgänglich erfordert.
8188.
Wenn auf Märschen, im Lager oder sonst, den örtlichen Umständen nach, die Anwendung
der Arreststrafen gegen Unteroffiziere und Gemeine nicht statt finden kann, so soll an die Stelle
derselben entweder
1. für die Dauer der Strafzeit Entziehung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Bier oder
Branntwein, verbunden