Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8 149 von den Spruchgerichten ausgehen, ingleichen Abolitionsgesuche sind von den Militär— 
gerichten ohne Unterschied, ob es um gemeine oder um militärische Verbrechen sich handelt, dem 
Kriegsministerium vorzulegen. 
Zweite Abtheilung. 
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit 
gehoren. 
(Standrechtliches Verfahren.) 
196. 
Bei dem Verfahren in Strafsachen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehren, kommen 
die Bestimmungen der ersten Abtheilung dieses Abschnitts mit nachfolgenden Abweichungen 
zur Anwendung. 
8197. 
I. Untersuchungsverfahren. 
Einer vorläufigen Untersuchung bedarf es nicht, wenn die Sache im Disciplinarwege be- 
reits soweit aufgeklärt ist, daß auf Grund der stattgefundenen Ermittelungen die Einleitung 
der förmlichen Untersuchung verfügt werden kann. 
8198. 
A. Beweisaufnahme. 
Steht der objective Thatbestand fest und legt der Angeschuldigte vor Gericht ein freies 
Geständniß ab, welches die Hauptumstände der That enthält und mit anderen ermittelten Um— 
ständen nicht im Widerspruche steht, so bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme. 
Zur Erlangung des Geständnisses dürfen auch im standrechtlichen Verfahren keine ver— 
fänglichen Fragen, Drohungen oder Gewaltmittel angewendet werden. 
8199. 
Legt der Angeschuldigte ein zureichendes Geständniß (8 198) nicht ab, so muß zur Auf- 
nahme des Beweises geschritten werden. 
8200. 
B. Vertheidigung. 
Die Zuziehung eines Vertheidigers findet nicht statt; das Ergebniß der Verhandlungen 
ist jedoch bei dem Abschlusse der Sache dem Angeschuldigten vorzuhalten und, nachdem er mit 
seinen Vertheidigungsgründen gehört worden ist, sind diese zu Protocoll zu bringen. 
Eines besonderen Schlußtermins bedarf es nicht.
	        
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