Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8201. 
C. Beweiskraft der Aussagen Vorgesetzter. 
Bei geringen militärischen Vergehen bleibt es dem Ermessen des competenten Militär— 
gerichts überlassen, den Aussagen der Vorgesetzten, welchen die Versicherung der Wahrheit an 
Eidesstatt beigefügt ist, die Beweiskraft der eidlichen Aussage beizulegen und dieselben von der 
förmlichen Eidesleistung zu entbinden. 
8202. 
II. Spruchverfahren. 
A. Verpflichtung der Richter. 
Eine eidliche Verpflichtung der Richter findet nicht statt; denselben ist aber die im 6 129 
vorgeschriebene Ermahnung wegen Erfüllung ihrer Richterpflicht durch den Präses zu ertheilen. 
8203. 
B. Vortrag des Referenten. 
Der Vortrag des Referenten kann schriftlich oder mündlich gehalten werden. In beiden 
Fällen sind jedoch der wesentliche Inhalt des Vortrags, das Votum und die demselben zum 
Grunde gelegten Gesetzesstellen in das Protocoll aufzunehmen. 
8204. 
C. Form und Inhalt des Erkenntnisses. 
In dem Erkenntnisse, welches gleich nach der Abhaltung des Spruchgerichts auszufertigen 
ist, sind die Thatsachen, auf welchen die Entscheidung beruht, und die zum Grunde gelegten 
Gesetzesvorschriften anzugeben. 
Die Ausfertigung des Erkenutnisses ist von dem Präses und dem Referenten zu unter- 
schreiben und dem Gerichtsherrn zur Bestätigung vorzulegen. 
8 205. 
D. Bestätigung des Erkenntnisses. 
Die Bestätigung des Erkenntnisses erfolgt durch den Befehlshaber, dem die Bestellung 
des Spruchgerichts zustand. 
8206. 
Bei der Bestätigung sind die Vorschriften in 88 169, 170 und 172 zu befolgen. 
Einer Begutachtung des Erkenntnisses bedarf es nicht, der Befehlshaber hat sich jedoch 
durch genaue Einsicht der Acten in den Stand zu setzen, die Bestätigung nach seiner gewissen— 
haften Ueberzeugung ertheilen zu können.
	        
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