Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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*218. 
7. Vertheidigung. 
In Ansehung der Vertheidigung treten die Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze ein. 
8219. 
B. Spruchverfahren. 
1. Vereidung der Richter. 
Die Mitglieder der Spruchgerichte, mit Ausnahme der Auditeure und der untersuchungs- 
führenden Offiziere, haben den Richtereid (I 129) zu leisten, der ihnen von dem Referenten 
abzunehmen ist. 
8220. 
2. Abstimmung. 
Jedes Mitglied des Spruchgerichts hat eine Stimme. 
Der Referent hat seine Stimme zuerst abzugeben, demnächst die Stimmen der übrigen 
Richter und des Präses einzusammeln und in das Protocoll aufzunehmen. 
Die bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes zulässigen Gnadengesuche der 
Spruchgerichte sind bei Erkenntnissen gegen Militärbeamte unstatthaft. 
8221. 
3. Ausfertigung des Erkenntnisses. 
Das Erkenntniß ist der erfolgten Abstimmung gemäß von dem Referenten in einem 
Exemplare auszufertigen, mit dem Gerichtssiegel zu versehen und von dem Präses und dem 
Referenten zu unterschreiben. 
8222. 
4. Publication und Vollstreckung. 
Bei der Publication ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß ihm das Rechtsmittel der 
weiteren Vertheidigung gegen das Erkenntniß innerhalb zehn Tagen frei stehe. Befindet sich 
der Angeschuldigte in Haft und ist gegen denselben auf Festungsarrest erkannt, so muß die 
Strafe vom Tage der Publication des Erkenntnisses gerechnet werden. 
8 223. 
5. Eintritt der Rechtskraft. 
Unterwirft sich der Angeschuldigte dem Erkenntnisse oder wendet er innerhalb der vor— 
geschriebenen Frist das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung nicht ein, so ist das Erkenntniß 
rechtskräftig. 
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