Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8 234. 
IV. Bollstrechung des Erkenntnisses. 
In wechselseitigen Injuriensachen zwischen Personen des Soldatenstandes und Personen, 
welche nicht zum Soldatenstande gehören, ist das Erkenntniß gegen die Ersteren nicht eher zu 
vollstrecken, als bis gegen die nicht zum Soldatenstande gehörigen Personen rechtskräftig er- 
kannt ist. v 
8235. 
V. Benachrichtigung des Benunrianten von dem Ausgange der Sache. 
Von dem Ausfalle des Erkenntnisses ist dem Antragsteller durch Zustellung einer be- 
glaubigten Erkenntnißabschrift Nachricht zu geben. 
8236. 
VI. Zurücknahme des Strafantrags. 
Der Antrag auf Zurücknahme des Bestrafungsantrags wegen der einer Militärperson bei 
Ausübung ihres Dienstes oder in Bezug auf denselben zugefügten Ehrverletzung kann nur mit 
Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde geschehen. 
8237. 
VII. Benachrichtigung der Bienstbehörden. 
In Untersuchungssachen wegen Verletzungen der Ehre, bei welchen Militärpersonen be- 
theiligt sind, ist ihrer Dienstbehörde von dem Strafantrage und demnächst von dem rechts- 
kräftigen Erkenntnisse Mittheilung zu machen. 
8238. 
VIII. Verpflichtung zur Kostenzahlung. 
Wird der Bestrafungsantrag als unbegründet abgewiesen, oder vor der Eröffnung des Er- 
kenntnisses zurückgenommen, so sind die Kosten und Stempel durch einen Beschluß des Militär- 
gerichts, welchem die Einleitung der Untersuchung zustand, dem Denuncianten, ohne Unter- 
schied, ob derselbe zum Militär= oder Civilstande gehört, aufzuerlegen, insofern ihm nicht auch 
in Injuriensachen die Sportelfreiheit zusteht. 
Gegen diesen Beschluß ist der Recurs an das Generalauditoriat zulässig. 
239. 
Wird der Bestrafungsantrag nach Eröffnung des Erkenntnisses zurückgenommen, so bleibt 
es wegen der Kosten bei den Festsetzungen des Erkenntnisses, wenn die Parteien sich hierüber 
nicht anderweit mit einander vereinigen.
	        
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