Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ist der Abwesende ein Ausländer, so findet die Beschlagnahme nur statt, wenn derselbe 
Vermögen im Gebiete des Norddeutschen Bundes besitzt. 
8247. 
Wird der Aufenthaltsort des Abwesenden im Auslande ermittelt, und besteht mit dem 
Staate, in dessen Gebiete er sich aufhält, eine Cartelconvention, so ist auf Grund derselben 
die Auslieferung zu beantragen. 
8248. 
B. Förmliche Untersuchung. 
Ist der Abwesende binnen vier Wochen, vom Tage der Entweichung an gerechnet, nicht 
zur Truppe freiwillig zurückgekehrt, oder wiedererlangt worden, so ist, dafern der Verdacht der 
Entweichung nicht etwa sich erledigt hat, der Desertionsprozeß zu eröffnen und der Abwesende 
in den Amtsblättern offentlich vorzuladen. 
*249. 
In dieser Vorladung muß ein auf drei Monate binauszusetzender, vom Tage der Aus- 
gabe der Amtsblätter zu berechnender Termin anberaumt und der Abwesende ausgefordert 
werden, sich spätestens in demselben einzufinden, mit der Verwarnung, daß die Untersuchung, 
im Falle des Ausbleibens, geschlossen, der Abwesende für einen Deserteur erklärt und überdieß 
auf eine Geldstrafe von Fünfzig bis Ein Tausend Thaler wider ihn erkannt werden würde. 
250. 
Die Vorladung erfolgt in der Leipziger Zeitung und überdieß, dafern der Abwesende nicht 
im Königreiche Sachsen, sondern in einem anderen Gebiete des Norddeutschen Bundes heimaths- 
angehörig ist, in dem Amtsblatte der Heimathsbehörde. 
*251. 
Von den die Vorladung enthaltenden Amtsblättern ist ein Exemplar zu den Acten zu 
nehmen. 
* 252. 
Eine Vertheidigung findet beim Contumacialverfahren nicht statt. 
8 253. 
II. Spruchverfahren. 
Ist der Vorgeladene innerhalb der dreimonatigen Frist nicht zurückgekehrt, oder sein Aus- 
bleiben nicht genügend entschuldigt, so ist durch ein Kriegsgericht, der Verwarnung (§ 219) 
gemäß, in contumaciam wider ihn zu erkennen.
	        
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