Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8254. 
Bei der Anordnung und der Besetzung des Spruchgerichts, sowie bei der Abstimmung ist 
nach den Vorschriften des ersten Abschnittes dieses Titels zu verfahren; es findet jedoch die 
Zuziehung eines Stellvertreters für den Abwesenden nicht statt. 
8 255. 
Der Inhalt des bestätigten Erkenntnisses muß unter Angabe 
1. des Namens, des Geburtsorts und der Militärcharge des Verurtheilten, sowie des Truppen- 
theils, bei welchem derselbe gestanden, 
2. des begangenen Verbrechens 
und 
3. der erkannten Strafe 
in den Amtsblättern, in welchen die Vorladung eingerückt gewesen, durch das zuständige Militär- 
gericht von Amtswegen bekannt gemacht, auch eine beglaubigte Abschrift desselben und der Be- 
stätigungsurkunde mit den über das Vermögen des Verurtheilten vorhandenen Nachrichten an 
die Generalintendantur eingereicht werden. 
* 256. 
III. Verfahren bei der Rückkehr des Angeschuldigten. 
Kehrt der Vorgeladene vor Publication des Erkenntnisses zurück, so wird das Contumacial- 
verfahren in das gewöhnliche Untersuchungsverfahren umgeleitet. 
8257. 
Kehrt der Verurtheilte erst nach Publication des Erkenntnisses zurück, so ist das gewöhn- 
liche Untersuchungsverfahren zu eröffnen und in dem neuen Erkenntnisse das frühere Con- 
tumacialurtel aufzuheben. 
Wird der Zurückgekehrte in dem neuen Erkenntnisse wegen Desertion bestraft, so verbleibt 
es bei der früher erkannten Geldstrafe nur insoweit, als dieselbe bereits eingezogen worden ist; 
dafern dagegen eine Freisprechung des Angeschuldigten erfolgt, so ist zugleich nicht blos auf 
Wegfall der Geldstrafe, sondern auch, dafern letztere ganz oder theilweise eingezogen worden, 
auf Zurückgabe des bereits eingezogenen Betrags zu erkennen. 
Eine öffentliche Bekanntmachung des Erkenntnisses, durch welches das Contumacialurtel 
aufgehoben wird, findet nur dann statt, wenn auf völlige Freisprechung erkannt ist. 
8258. 
IV. Verbindung des Verfahrens gegen mehrere Heserteure. 
» Ist von einem Militärgerichte gegen mehrere Abwesende der Desertionsprozeß einzuleiten, 
e kann die Vorladung in einer und derselben Edictalcitation erfolgen, auch von einem Kriegs- 
1867. 69
	        
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