Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8276. 
Wenn gegen einen Angeschuldigten, dem die Kostenfreiheit nach 9& 273 und 274 zu- 
steht, vor dessen Eintritte in den Dienststand eine Untersuchung bei den Civilgerichten geführt 
wird und auf die Militärgerichte übergeht (§+ 10), so ist seine Kostenpflichtigkeit bis zu diesem 
Zeitpunkte nach den Gesetzen zu beurtheilen, welchen er bis dahin unterworfen war. 
8277. 
In den gemeinschaftlich von Militär- und Civilgerichten geführten Untersuchungen findet 
für die mitangeschuldigten Militärpersonen eine solidarische Verpflichtung, die Kosten zu tragen, 
nicht statt. 
Sofern dergleichen Militärpersonen nach den Vorschriften dieses Abschnitts in Kosten ver— 
urtheilt werden müssen, sind ihnen nur diejenigen zur Last zu legen, welche auf ihren Antheil 
fallen. 
8278. 
II. Stempel. 
Offiziere und obere Militärbeamte, auch wenn Erstere zur Kostenzahlung nicht verurtheilt 
worden, sind nach den Vorschriften der allgemeinen Stempelgesetze zur Bezahlung der Stempel 
verpflichtet. 
8279. 
III. Gebũhren. 
A. Der Zeugen und Sachverständigen. 
Militärpersonen können als Zeugen oder als Sachverständige in militärgerichtlichen Unter— 
suchungen weder Gebühren noch Versäumnißkosten, sondern nur, wenn sie zum Zwecke der 
Vernehmung ihren Aufenthaltsort verlassen müssen, die bei Commandos ihnen zustehenden 
Gebührnisse oder beziehendlich Diäten und Reisekosten fordern. 
Zeugen und Sachverständige vom Civilstande erhalten auf Verlangen Gebühren, sowie 
Reise-, Zehrungs= und Versäumnißkosten nach den bei den Civilgerichten geltenden Grund- 
sätzen. 
8280. 
B. Des Vertheidigers. 
Alle Offiziere und obere Militärbeamten sind zur Bezahlung der Vertheidigungskosten 
verpflichtet, wenn sie eine Justizperson zum Vertheidiger wählen. 
8281. 
IV. Vorschuß baarer Auslagen. 
Baare Auslagen, welche als solche in den über die unerläßlichen Kosten in Untersuchungs- 
sachen bestehenden allgemeinen Vorschriften bezeichnet werden, sind von dem Truppentheile, zu
	        
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