Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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welchem der Angeschuldigte gehört, vorzuschießen und, wenn der Verurtheilte nicht kostenpflichtig 
oder die Wiedereinziehung nicht zu bewirken ist, durch das Kriegszahlamt zu erstatten. 
8282. 
V. Feststellung der Kosten. 
Die Feststellung der Kosten und baaren Auslagen erfolgt von dem Militärgerichte, bei 
welchem die Untersuchung geführt worden ist. 
Wird gegen die Feststellung Beschwerde erhoben, so hat das Generalauditoriat darüber 
zu entscheiden. 
8283. 
VI. Ablieferung der eingezogenen Kosten und Geldstrafen. 
Die Kosten, welche nach dem Vorstehenden überhaupt zu entrichten sind, sowie die ein— 
gezogenen Geldstrafen, werden von den Militärgerichten an die Generalintendantur abgeführt. 
Die bei dem Generalauditoriate entstehenden Kosten sind an die Gebührencasse des Ge— 
neralauditoriats einzusenden. 
8284. 
VII. Sporteltaxe. 
Sämmtliche Militärgerichte haben die Kosten, wo solche in kostenpflichtigen Untersuchungs- 
sachen eintreten, nach der Sporteltaxe zu liquidiren, welche dieser Strafgerichtsordnung unter 
Nr. II. beigefügt ist. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Militär-Strafgerichtsordnung, mit deren 
Ausführung das Kriegsministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 4. November 1867. 
Johann. 
Alfred von Fabrice.
	        
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