Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 461 — 
Beilage J. 
  
Vorschriften 
über die Feststellung des Thatbestandes verübter Verbrechen. 
  
'*x 
81. 
Ein wesentliches Erforderniß jeder Untersuchung ist die Aufnahme des Thatbestandes, 
h. die Feststellung derjenigen Umstände, welche es gewiß oder doch höchst wahrscheinlich 
achen, daß ein Verbrechen begangen worden ist. 
82. 
Verhalten des Gerichts: 
a) im Allgemeinen. 
Die Ausmittelung des Thatbestandes erfordert vorzügliche Sorgfalt. Der Inguirent 
uß in der Regel da, wo es möglich ist, durch eigene sinnliche Wahrnehmung sich von den 
e That bezeichnenden Umständen überzeugen, wenn dieß aber nicht geschehen kann, die über 
zn Thatbestand vorhandenen Beweismittel aufnehmen. Insoweit der Erfolg der That und 
er dadurch angerichtete Schaden das Strafmaß bestimmt, sind dabei in der Regel Sach- 
erständige zuzuziehen. 
« 83. 
Der Thatbestand muß festgestellt werden, wenn auch der Verbrecher ein vollständiges Be— 
anntniß abgelegt hat. 
84. 
b) wenn das Verbrechen keine Spuren zurückgelassen hat. 
Bei Verbrechen, die ihrer Natur nach keine in die Sinne fallende Spuren zurücklassen 
wie dieß z. B. in der Regel bei der Insubordination durch Worte, Zeichen oder Geberden 
er Fall ist), oder deren Spuren durch die Länge der Zeit verloren gegangen sind, muß der 
Inquirent bemüht sein, die Existenz des Verbrechens durch Aufnahme der darüber vorhandenen 
Beweismittel ins Licht zu stellen. 
5. 
Hat eine That, welche gewöhnlich Spuren zu hinterlassen pflegt, keine zurückgelassen, so 
st der Grund dieser Ausnahme zu ermitteln und alles Dasjenige durch aufzunehmende Be- 
veismittel zu ersetzen, was der sinnlichen Darstellung abgeht.
	        
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