Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wenn der zugezogene Arzt und Wundarzt kein Militäroberarzt, oder kein bei einem Civil— 
erichte in Pflicht stehender Arzt ist, so muß zu den Acten vermerkt werden, daß derselbe 
pprobirter Arzt oder Wundarzt sei. 
812. 
Wenn eine Militärperson nicht unter den Augen ihrer Hausgenossen oder anderer un— 
escholtener Personen auf natürliche Weise stirbt, sondern durch Gewalt, Zufall, Selbstmord 
der auf unbekannte Art ums Leben kommt, so muß dieß von Denjenigen, die einen solchen 
ßorfall entdecken, dem nächsten vorgesetzten Befehlshaber angezeigt und die Beerdigung bis 
ach erfolgter gerichtlicher Besichtigung des Leichnams ausgesetzt werden. 
813. 
Sobald der vorgesetzte Befehlshaber eine solche Anzeige erhält, so ist er verpflichtet, ohne 
en geringsten Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maßregeln 
u treffen, dem am Orte anwesenden Auditeur oder, wenn ein solcher nicht am Orte befindlich 
st, dem nächsten Civilrichter sogleich von dem Vorfalle Nachricht zu geben, ihm dabei die ob— 
oaltenden Umstände. kürzlich anzuzeigen und zu veranstalten, daß, wenn die Rettungsmittel 
tichts fruchten, der Körper bis zur Ankunft des Richters durch zuverlässige Personen von der 
Stelle, an welcher er gefunden ist, erhoben und dergestalt aufbewahrt werde, daß er nicht durch 
Ingeziefer, andere Thiere oder durch Fäulniß schneller als gewöhnlich zerstört werden könne. 
814. 
Nimmt der requirirte Richter aus den ihm mitgetheilten Umständen wahr, daß es nach 
en Vorschriften des § 21 einer förmlichen Leichenöffnung bedürfe, so muß er bewirken, daß 
g#ie schleunigst zu veranlassende Besichtigung an Ort und Stelle durch die erforderlichen Sach- 
"erständigen (SI 11) im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts erfolge. 
815. 
Erhellt dagegen aus den mitgetheilteu Umständen die Nothwendigkeit der Zuziehung der 
Sachverständigen nicht, so muß der Richter zur Vermeidung überflüssiger Kosten allein sich 
sofort an Ort und Stelle verfügen. 
16. 
Sobald der Richter an Ort und Stelle kommt, muß er die Umstände, unter welchen der 
todte Körper gefunden oder dessen Tod erfolgt ist, sorgfältig untersuchen und zu Protocoll ver- 
zeichnen. Findet er, daß noch einige Hoffnung übrig bleibt, den vielleicht Scheintodten ins 
Leben zurück zu bringen, und ist zur Rettung desselben bis dahin kein Arzt herbeigeholt, so 
muß er dieß ohne Zeitverlust veranstalten. 
1867. 70
	        
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