Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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817. 
Verfahren, wenn der Tod ohne Schuld eines Dritten erfolgt ist. 
Ergiebt sich bei dieser Untersuchung, daß der Tod durch Selbstmord, Zufall oder irgend 
eine Begebenheit bewirkt ist, bei welcher die Schuld eines Dritten nicht zum Grunde liegt, so 
bedarf es blos einer äußeren Besichtigung des Leichnams von Seiten des Richters, ohne Zu- 
ziehung der Sachverständigen. 
Nach erfolgter Besichtigung ertheilt der Richter die Erlaubniß zur Beerdigung des beicnams“ 
818. 
Ist das nächste Militärgericht, bei welchem ein Auditeur sich befindet, und das nachie 
Civilgericht von dem Orte, wo der Leichnam gefunden worden, gleich weit entfernt, so ist der 
betreffende Auditeur zur Besichtigung des Leichnams verpflichtet. 
819. 
Ist in dem Falle des § 17 die Besichtigung des Leichnams von Seiten eines Civil- 
richters erfolgt, so sind die darüber aufgenommenen Verhandlungen an den requirirenden Be- 
fehlshaber abzugeben, welcher sodann dieselben im Dienstwege an den mit der höheren Gerichts- 
barkeit versehenen Militärbefehlshaber befördert, unter welchem der Verstorbene gestanden hat. 
Wenn ein Auditeur die Besichtigung vorgenommen hat, so übergiebt er selbst die darüber 
sprechenden Verhandlungen dem betreffenden Gerichtsherrn. 
820. 
Insofern über die Veranlassung des Selbstmordes einer Militärperson Zweifel, oder solche 
Umstände obwalten, daß eine nähere Ermittelung nöthig erscheint, muß diese der competente 
Gerichtsherr verfügen. Sämmtliche die Selbstentleibung betreffende Verhandlungen sind so- 
dann dem Armeecorps-Commando, und von diesem, wenn dasselbe die Verfügungen, zu welchen 
es sich durch selbige in Bezug auf die Handhabung der Disciplin etwa veranlaßt finden sollte, 
getroffen hat, dem Generalauditoriate zur Reposition einzusenden. 
821. 
Verfahren, wenn der Tod durch die Schuld eines Dritten erfolgt ist. 
Entsteht bei der äußeren Besichtigung des Leichnams der geringste Verdacht, daß der Tod 
durch Vergiftung oder durch Schuld eines Dritten bewirkt worden, so muß die Leichenöffnung 
vorgenommen werden. 
Entsteht der Verdacht einer Tödtung erst nach Bestattung des Leichnams, so ist derselbe 
wieder auszugraben, wenn hiervon noch ein Nutzen für die Beurtheilung der Sache erwartet 
werden kann.
	        
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