Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Außer der Gegenwart des vollständig besetzten Untersuchungsgerichts wird zu der gericht— 
ichen Leichenöffnung die Zuziehung des Gerichtsarztes und des Gerichtswundarztes erfordert. 
Als Gerichtsärzte und Gerichtswundärzte sind in der Regel nur Militärärzte zu verwenden. 
Sollte jedoch die Zuziehung der im vorigen Absatze gedachten Aerzte oder eines derselben 
nit besonderem Aufenthalte verbunden sein oder sonst bedenklich erscheinen, so können auch 
Livilgerichtsärzte und beziehendlich Civilgerichtswundärzte oder andere öffentlich angestellte oder 
ur Praxis berechtigte, vorher mittelst Eides als Sachverständige in Pflicht zu nehmende Aerzte 
md Wundärzte die Leichenschau und Leichenöffnung vornehmen. 
Denjenigen Aerzten, welche den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegan- 
genen Krankheit behandelt haben, ist, wo möglich, die Vornahme der Leichenöffnung nicht zu 
ibertragen, wohl aber können sie zu derselben zugezogen werden, um aus der Krankheitsgeschichte 
Aufschlüsse zu geben. Diese Bestimmung leidet auch auf den Gerichtsarzt und Gerichtswund- 
auzt Anwendung, wenn er den Verstorbenen in der fraglichen Krankheit behandelt hat. 
22. 
Ist der Inquirent, welcher die Leichenöffnung dirigirt, mit dem Militäroberarzte oder dessen 
Stellvertreter darüber verschiedener Meinung, ob es der Leichenöffnung bedürfe, so muß die- 
selbe geschehen, sobald auch nur einer von ihnen dafür stimmt. 
23. 
Anerkenntniß des Leichnams. 
Der Inguirent hat für den Beweis der Identität des Getödteten zu sorgen. 
Insonderheit hat er, ehe eine Veränderung mit dem Leichname vorgenommen wird, den- 
selben, soweit es möglich ist, dem muthmaßlichen Thäter und, dafern der Getödtete nicht dem 
Gerichte selbst ausreichend bekannt war, solchen Personen, die ihn im Leben gekannt haben, zur 
Anerkennung vorzuzeigen. 
Wird die Leiche von Niemandem erkannt, so ist eine genaue Beschreibung derselben, na- 
mentlich auch ihrer Bekleidung und der Gegenstände, die bei ihr aufgefunden worden, zu den 
Acten zu nehmen und in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist 
jedoch zu unterlassen, wenn zu besorgen ist, daß durch dieselbe die Verfolgung des Thäters 
erschwert werden würde. 
5 24. 
Ist die Leiche eines in Folge einer tödtlichen Verletzung Gestorbenen über die Seite ge- 
schafft, und dadurch der weiteren Nachforschung und Besichtigung entzogen worden, so sind 
statt der sonst erforderlichen Leichenöffnung besonders diejenigen Thatsachen, durch welche vie 
Wegschaffung der Leiche bewirkt worden, zu ermitteln. 
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