Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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833. 
h) Bei Brandstiftungen. 
Ist in einem zu militärischen Zwecken benutzten Gebäude Feuer entstanden, so steht der 
erste Angriff und die Einziehung der ersten Nachrichten der betreffenden Militärbehörde zu, 
welche, wenn sich dabei Anzeichen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung ergeben, 
die ausgenommenen Verhandlungen sofort an das competente Gericht abzugeben hat. 
Das Gericht ist aber schuldig und befugt, auf Abgabe der Verhandlungen zu dringen, 
wenn es Veranlassung hat, eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung zu vermuthen, und 
die Abgabe der Acten verzögert wird. 
Findet sich nach Lage dieser Acten in Bezug auf die Feststellung des Thatbestandes noch 
etwas zu erinnern, so hat der Inquirent solches sofort nachzuholen, die Brandstelle erforder- 
lichen Falles in Augenschein zu nehmen, dabei die Entfernung der Brandstelle von anderen 
Gebäuden, die Beschaffenheit derselben und die Gefahr zu erörtern, in welche die Einwohner 
oder andere nebenstehende Gebäude oder Gegenstände durch die Brandstiftung gerathen sind, 
und besonders auf diejenigen Umstände sein Augenmerk zu richten, durch welche die Ent- 
stehungsart des Feuers erklärt werden kann. 
834. 
Der Betrag des Schadens, welcher durch die Brandstiftung an unbeweglichen und beweg— 
lichen Gegenständen entstanden ist, muß nach vorgängiger Ausmittelung des Zustandes, in 
welchem sich die Sache vor dem Brande befunden hat, durch Sachverständige oder Zeugen ins 
Licht gesetzt werden. 
Wenn der Werth der Gebäude aus schon vorhandenen Taxen erhellt, so sind diese so 
lange zum Grunde zu legen, bis entweder der Eigenthümer Verbesserungen oder der Brand- 
stifter die Entwerthung nach erfolgter Aufnahme der Taxe nachgewiesen hat. « 
835. 
i) Bei Tumulten, zu deren Stillung commandirtes Militär eingeschritten ist. 
Bei Tumulten, zu deren Stillung commandirtes Militär eingeschritten ist, wird der 
Thatbestand durch die amtliche Darstellung des commandirenden Befehlshabers festgestellt. 
Derselbe hat darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen: 
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an die zusammengelaufene Volks- 
menge erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen genöthigt gewesen, und die Wirk- 
ung desselben, ob eine thätliche Widersetzung statt gefunden, worin sie bestanden, ob 
von Seiten der Tumultuanten ein Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen 
erfolgt ist, ob mit Steinen oder anderen Gegenständen geworfen worden, ob und 
welchen Gebrauch er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht,
	        
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