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Beilage II.
Erläuterungen zu 9 25.
In Kriegszeiten gelten bis auf Weiteres bezüglich der Militärrechtspflege bei dem mobilen
Corps folgende Bestimmungen:
81.
Mit dem Tage des Ausmarsches nach ihrem Bestimmungsorte treten die mobil gemachten
Truppenabtheilungen unter die für den Kriegszustand geltenden Gesetzesvorschriften.
Die Stellung unter diese Vorschriften ist den betreffenden Abtheilungen mittelst Tages-
befehls besonders bekannt zu machen.
82.
Die höhere Gerichtsbarkeit wird bei dem mobilen Armeecorps von dem commandirenden
General, den Commandanten der Divisionen und dem Commandanten der Reserveartillerie
ausgeübt.
Der commandirende General hat jedoch dieselbe nur über diejenigen zum mobilen Corps
gehörenden Militärpersonen, welche weder unter einem Divisionscommandanten, noch unter
dem Commandanten der Reserveartillerie stehen. Derselbe kann, wenn besondere Umstände
dieß erfordern, in Straffällen, welche vor das Corpsgericht gehören, die Untersuchung und
Aburtheilung einem anderen Militärgerichte im Corpsbereiche übertragen.
83.
Wenn der commandirende General den Eintritt des militärischen Gerichtsstands in Ge-
mäßheit von § 1 8 der Militärstrafgerichtsordnung für alle Diejenigen, welche auf dem Kriegs-
schauplatze den Truppen durch eine verrätherische Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten,
als nothwendig erachtet, so hat er dieß anzuordnen und öffentlich bekannt zu machen.
84.
Fremde Kundschafter und alle übrige Personen, auf welche 6 3 Anwendung leidet, sind
ohne Ausnahme kriegsrechtlich zu behandeln.
Die Untersuchung hat derjenige mit der höheren Militärgerichtsbarkeit betraute Befehls-
haber anzuordnen, von dessen Untergebenen der Angeschuldigte ergriffen worden ist. Das
Kriegsgericht wird in allen Fällen wie über einen Gemeinen besetzt.
5.
Sollte gegen einen Regimentscommandanten oder höheren Befehlshaber oder gegen einen
Flügeladjutanten die gerichtliche Untersuchung einzuleiten sein, so hat der commandirende
General zwar nach den Umständen das Recht, den Angeschuldigten sofort vom Dienste zu
suspendiren und ihn sogar verhaften zu lassen, zur Untersuchungseinleitung aber die Entschließ-
ung des Königs einzuholen.