Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Beilage II. 
  
Erläuterungen zu 9 25. 
In Kriegszeiten gelten bis auf Weiteres bezüglich der Militärrechtspflege bei dem mobilen 
Corps folgende Bestimmungen: 
81. 
Mit dem Tage des Ausmarsches nach ihrem Bestimmungsorte treten die mobil gemachten 
Truppenabtheilungen unter die für den Kriegszustand geltenden Gesetzesvorschriften. 
Die Stellung unter diese Vorschriften ist den betreffenden Abtheilungen mittelst Tages- 
befehls besonders bekannt zu machen. 
82. 
Die höhere Gerichtsbarkeit wird bei dem mobilen Armeecorps von dem commandirenden 
General, den Commandanten der Divisionen und dem Commandanten der Reserveartillerie 
ausgeübt. 
Der commandirende General hat jedoch dieselbe nur über diejenigen zum mobilen Corps 
gehörenden Militärpersonen, welche weder unter einem Divisionscommandanten, noch unter 
dem Commandanten der Reserveartillerie stehen. Derselbe kann, wenn besondere Umstände 
dieß erfordern, in Straffällen, welche vor das Corpsgericht gehören, die Untersuchung und 
Aburtheilung einem anderen Militärgerichte im Corpsbereiche übertragen. 
83. 
Wenn der commandirende General den Eintritt des militärischen Gerichtsstands in Ge- 
mäßheit von § 1 8 der Militärstrafgerichtsordnung für alle Diejenigen, welche auf dem Kriegs- 
schauplatze den Truppen durch eine verrätherische Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten, 
als nothwendig erachtet, so hat er dieß anzuordnen und öffentlich bekannt zu machen. 
84. 
Fremde Kundschafter und alle übrige Personen, auf welche 6 3 Anwendung leidet, sind 
ohne Ausnahme kriegsrechtlich zu behandeln. 
Die Untersuchung hat derjenige mit der höheren Militärgerichtsbarkeit betraute Befehls- 
haber anzuordnen, von dessen Untergebenen der Angeschuldigte ergriffen worden ist. Das 
Kriegsgericht wird in allen Fällen wie über einen Gemeinen besetzt. 
5. 
Sollte gegen einen Regimentscommandanten oder höheren Befehlshaber oder gegen einen 
Flügeladjutanten die gerichtliche Untersuchung einzuleiten sein, so hat der commandirende 
General zwar nach den Umständen das Recht, den Angeschuldigten sofort vom Dienste zu 
suspendiren und ihn sogar verhaften zu lassen, zur Untersuchungseinleitung aber die Entschließ- 
ung des Königs einzuholen.
	        
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