Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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86. 
Wenn Angehörige des Sächsischen Armeecorps gemeinschaftlich mit Personen anderer 
Corps des Norddeutschen Bundes ein Verbrechen, oder auch mehrere als Fortsetzungshand— 
lungen zu betrachtende Gesetzesübertretungen verüben, so steht zwar die Bestimmung des Un— 
tersuchungsgerichts dem, dem Dienstalter nach ältesten commandirenden General zu, es ist aber 
in jedem Falle über die Sächsischen Militärpersonen von demjenigen Militärgerichte abzuur— 
theilen, welchem die Untersuchungsführung obgelegen haben würde, dafern das Verbrechen von 
Angehörigen des Sächsischen Armeecorps allein verübt worden wäre. 
7. 
In allen vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörigen Straffällen besteht das Untersuchungs- 
gericht aus dem Inquirenten und einem Offiziere. Letzterer ist in Untersuchungen 
aà) gegen Militärbeamte aller Grade: ein Offizier nach dem militärischen Range des An- 
geschuldigten oder, wenn dieser keinen bestimmten Militärrang hat, nach dessen bürger- 
lichen Rangverhältnissen; » 
b) gegen andere Militärpersonen vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts: ein Sub— 
alternoffizier; 
c) gegen Offiziere: ein Offizier des nächsthöheren oder des gleichen Dienstgrades des An- 
geschuldigten. 
88. 
Bei den kriegsgerichtlichen Erkenntnissen genügt die Unterschrift des Präses und Referen- 
ten unter Beifügung des Gerichtssiegels. 
89. 
Der Commandant der Reserveartillerie hat gegen die seinen Befehlen unterstellten Per- 
sonen dasselbe Bestätigungsrecht wie die Divisionscommandanten. 
810. 
Diejenigen kriegsgerichtlichen Erkenntnisse, welche nicht von den Divisionscommandanten 
oder dem Commandanten der Reserveartillerie zu bestätigen sind, hat der commandirende 
General zu bestätigen. 
Hiervon sind nur ausgenommen: 
a) die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse, 
b) alle auf Cassation, Entfernung aus dem Offizierstande oder Dienstentlassung lautende 
Erkenntnisse gegen Offiziere. 
In beiden Fällen ist der Angeschuldigte an die Depots abzugeben und das Erkenntniß 
dem Könige durch das Generalauditoriat zur Bestätigung vorzulegen. 
11. 
Die Bestätigung muß auf das schriftliche Rechtsgutachten eines Auditeurs gegründet sein, 
welcher Letztere nicht Referent beim betreffenden Kriegsgerichte gewesen sein darf. 
1867. 71
	        
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