Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Exerciren mit den Rekruten oder in einer besonderen Exercir-Abtheilung; 
Strafwachen oder Straf du jour; 
Dienst in der Caserne, den Ställen, den Montirungskammern oder auf den 
Schießständen; 
Erscheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge (bei 
der Cavallerie auch zu Pferde); 
b) Entziehung der freien Disposition über die Löhnung und sonstigen Geldgebühr- 
nisse und Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier zur Verwaltung und zur 
Auszahlung derselben in täglichen Raten. 
2. Arreststrafen und zwar: 
a) Casernen-Quartier= oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen, 
b) mittler Arrest bis zu drei Wochen, 
C)strenger Arrest bis zu vierzehn Tagen. 
Außerdem: 
3.n für Gefreite: die Entfernung von dieser Charge, wodurch die Vorzüge derselben ver- 
loren werden, und 
4. für Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes, nach fruchtloser Anwendung der 
vorstehend erwähnten Strafen: 
die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung. 
85. 
Sind auf dem Marsche, im Lager, oder sonst außer der Garnison oder dem Cantonne— 
ment, den örtlichen Umständen nach, Arreststrafen gegen Unteroffiziere oder Gemeine nicht voll— 
streckbar, so tritt an die Stelle derselben entweder 
1. Entziehung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Bier oder Branntwein, verbunden 
a) beim mittleren Arrest: mit Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen, 
oder mit täglich einstündigem Anbinden an eine Wand oder einen Baum (letzteres 
jedoch nur bei Gemeinen); 
b) beim strengen Arrest: mit täglich dreistündigem Anbinden, wie zu a), unter Ge— 
währung einstündiger Ruhe nach 11 Stunden; 
oder, jedoch nur bei Gemeinen, 
2. Flinten= oder Satteltragen. 
Die Anbinden (1 a, b) geschieht, — auf eine der Gesundheit nicht nachtheilige Weise 
und möglichst nicht vor den Augen des Publicums — in aufrechter Stellung, den Rücken 
nach der Wand oder dem Baume gekehrt, dergestalt, daß der zu Bestrafende sich weder setzen, 
noch niederlegen kann.
	        
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