Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Das Flinten- oder Satteltragen wird, insoweit der Gesundheitszustand des zu Be— 
strafenden solches nach ärztlichem Gutachten gestattet, dadurch vollstreckt, daß derselbe an einem 
vor dem Publicum möglichst abgeschlossenen Orte, im Stillstehen oder Umhergehen 
a) drei bis vier mit Bajonnet und Ladestock versehene Flinten, auf beide Schultern ver- 
theilt, oder 
b) zwei bis drei Sättel mit Vorderzeug, an beiden Enden einer hölzernen Stange befestigt, 
waagerecht auf einer oder der anderen Schulter 
zu tragen hat. 
Diese Strafe darf jedoch höchstens zwei Stunden hintereinander und höchstens vier 
Stunden täglich, letzteren Falles mit einem freien Zwischenraume von wenigstens vier Stunden, 
vollzogen werden. Das höchste Maß derselben ist das von sechs Stunden, auf zwei unmittel- 
bar folgende Tage gleich vertheilt, und ist dabei 
2 stündiges Tragen an 1 Tage dem einwöchigen, 
3 stündiges Tragen an 1 Tage dem zweiwöchigen, 
Astündiges Tragen an 1 Tage dem dreiwöchigen, 
4stündiges Tragen an 2 Tagen dem vierwöchigen, 
6stündiges Tragen an 2 Tagen dem sechswöchigen 
gelinden Arrest gleich zu rechnen. 
II. Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zur Verhängung von Bieriplinarstrafen. 
A. Im Allgemeinen. 
86. 
Die Disciplinar-Strafgewalt steht nur Offizieren zu, denen der Befehl über eine oder 
mehrere Truppenabtheilungen, über ein abgesondertes Commando, über eine Militärbehörde, 
oder über eine militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Disciplin, übertragen ist 
und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Dienstbereichs. 
8T. 
Diejenigen Offiziere, welche sich nicht in einer der im §& 6 erwähnten dienstlichen Stell- 
ungen befinden, und die Unteroffiziere haben keine Disciplinar-Strafgewalt. 
Es ist jedoch jeder Höhere im Range berechtigt, die nach dem Dienstgrade oder bei gleichem 
Dienstgrade nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Militärpersonen des Soldatenstandes 
nöthigenfalls vorläufig zu verhaften oder ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. Eine solche 
Verhaftung aber muß von ihm sofort dem nächsten, mit Disciplinar-Strafgewalt versehenen 
Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
88. 
Die Disciplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Function geknüpft 
und geht von selbst während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Commando über.
	        
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