Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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1. gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) einfachen Stubenarrest bis zu sechs Tagen; 
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine: Casernen-Quartier- oder gelinden Arrest bis zu vier 
Wochen; 
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: mittleren Arrest 
bis zu drei Wochen, und 
4. gegen Gemeine: strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen 
zu verhängen. 
Auch sind dieselben berechtigt: 
5. Gefreite von dieser Charge zu entfernen und 
6. Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes, nach zuvor im Dienstwege eingeholter 
Genehmigung des ihnen vorgesetzten commandirenden Generals, einer Arbeiterabtheilung 
zu überweisen. 
d) Der detachirten Offiziere. 
13. 
Die detachirten Bataillonscommandanten und die detachirten Compagnie-, Schwadron- 
und Batteriechefs, sowie alle andere detachirte Stabsoffiziere, Hauptleute und Rittmeister 
sind berechtigt, außer den im § 9 erwähnten Strafen, 
1. gegen Offiziere: einfachen Stubenarrest bis zu drei Tagen; 
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine: Casernen-Quartier= und gelinden Arrest bis zu vier- 
zehn Tagen; 
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: mittleren Arrest 
bis zu zehn Tagen, und 
4. gegen Gemeine: strengen Arrest bis zu sieben Tagen 
zu verhängen. 
Detachirte Subalternoffiziere haben in gleichem Umfange die Disciplinar-Strafgewalt 
über die ihnen untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen. — Gegen die ihnen beigegebenen 
Offiziere aber dürfen sie nicht Arreststrafen verhängen. 
814. 
Jede von einem detachirten Offizier über einen Offizier verhängte Disciplinarbestrafung 
muß dem unmittelbaren Vorgesetzten sogleich gemeldet werden. Dasselbe muß geschehen, wenn 
von einem detachirten Offizier, insofern derselbe nicht Stabsoffizier ist, ein Gemeiner mit 
strengem Arrest bestraft wird.
	        
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