Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1867. 
  
  
  
  
  
  
  
  
K 12. Verordnung, 
die Publication der mit der Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen geschlossenen Uebereinkunft 
betreffend; 
vom 30. Januar 1867. 
Die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie sind 
unter sich übereingekommen, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem Schutze der Waarenbezeich- 
nungen einander gleich zu stellen und zu behandeln. 
Nachdem deshalb die nachstehende Ministerialerklärung vom 2. Januar 1867 ausgestellt 
und gegen eine entsprechende Erklärung des Fürstlichen Ministeriums zu Gera vom 15. Ja- 
nuar 1867 ausgetauscht worden ist, so werden diese beiden Erklärungen mit Allerhöchster 
Genehmigung hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
es zufolge der hiernach getroffenen Uebereinkunft bis auf Weiteres bei dem Antrage von Hand- 
lungshäusern und Fabrikanten des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie auf Bestrafung der im 
Art. 312 des Strafsgesetzbuchs (Seite 265 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1855) erwähnten Handlungen des im zweiten Absatze dieses Artikels vorausgesetzten 
besonderen Reciprocitätsnachweises nicht bedarf. 
Dresden, am 30. Januar 1867. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz. 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung, 
betreffend eine Uebereinkunft mit der Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer 
Linie wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. 
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Neuß jüngerer 
Linie übereingekommen sind, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der 
1867. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.