Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Einberufungsordre entziehen — darf nur dann die Disciplinarbestrafung erfolgen, wenn ent- 
weder der Einberufene nur zu spät sich an dem bestimmten Orte eingestellt hat, oder die Um- 
stände sonst eine mildere Beurtheilung zulassen. 
Ist hiernach die Verhängung einer Disciplinarstrafe nicht ausreichenr, so muß gerichtliche 
Untersuchung und Bestrafung eintreten. — Dieß muß auch stets geschehen, wenn eine Ein- 
berufungsordre zum Kriege unbefolgt geblieben ist. 
828. 
Beurlaubte Landwehrmannschaften, welche nach dem Eintritte in den Beurlaubtenstand, 
oder bei ihrer Aufenthaltsveränderung die Anmeldung in dem gewählten Aufenthaltsorte länger 
als vierzehn Tage versäumen, sind disciplinarisch mit Geldbuße von zwei bis fünf Thalern, 
oder mit polizeilichem Gefängnisse von drei bis acht Tagen zu bestrafen. Ist von ihnen bei 
Aufenthaltsveränderungen nur die vorgeschriebene Abmeldung versäumt, die Anmeldung in dem 
Bezirke ihres neuen Aufenthaltsorts aber rechtzeitig erfolgt, so tritt nur Geldbuße von einem 
bis zwei Thalern, oder polizeiliches Gefängniß von einem bis zwei Tagen ein. 
Diese Strafen für die unterlassene An= oder Abmeldung sind auf Requisition des Land- 
wehr-Bezirkscommandanten durch die Civilbehörde zu vollstrecken. 
29. 
Auf die Offiziere der Landwehr kommen die in §# 24— .2 8 enthaltenen Bestimmungen 
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß für die in den 9§ 25 — 28 bezeichneten strafbaren 
Handlungen gegen sie höchstens sechstägiger einfacher Stubenarrest verhängt werden darf. Ist 
dieser zur Bestrafung nicht ausreichend, so muß gegen sie auch da, wo gegen die Mannschaften 
vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts Disciplinarbestrafung stattfinden kann, gerichtliche 
Bestrafung erfolgen. 
In den Fällen des § 2 8 darf gegen Offiziere der Landwehr niemals Geldbuße, sondern 
nur einfacher Stubenarrest eintreten. 
B. Bei der Reserve und binsichtlich aller übrigen unter der Controle der 
Landwehr-Bezirkscommandanten stehenden, zum Beurlaubtenstande gehören- 
den Personen des Soldatenstandes. 
30. 
Die in den §§ 25 — 28 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die Rekruten, für 
die auf unbestimmte Zeit von Truppentheilen des stehenden Heeres Beurlaubten, für die Re- 
servemannschaft und für alle übrigen unter der Controle der Landwehr-Bezirkscommandanten 
stehenden, zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes. 
Von jeder Disciplinarbestrafung eines noch zu einem Truppentheile des stehenden Heeres 
gehörenden, auf unbestimmte Zeit Beurlaubten, hat der Landwehr-Bezirkscommandant den be- 
treffenden Truppentheil sofort zu benachrichtigen.
	        
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