— 494 —
des betreffenden, mit Disciplinar-Strafgewalt versehenen Befehlshabers gelangen, als ver-
jährt, nicht mehr mit Strafe belegt werden.
Ausgenommen hiervon sind nur die im § 28 unter Strafe gestellten Handlungen.
846.
Ist eine strafbare Handlung, welche gerichtlich hätte bestraft werden sollen, nur mit einer
Disciplinarstrafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern —
wenn inzwischen nicht die Verjährung eingetreten ist — die förmliche gerichtliche Untersuchung
einzuleiten.
Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe muß alsdann auf die bereits verbüßte Disciplinar—
strafe Rücksicht genommen werden.
Die Verjährungsfrist beträgt für diese Fälle, wenn die disciplinarisch bestrafte Handlung
zu den Dienstvergehen gehört, welche in den Militärgesetzen entweder nur mit Arreststrafe,
oder alternativ mit Arrest oder Festungsstrafe bedroht sind, drei Monate von der Verbüßung
der Disciplinarstrafe gerechnet.
In Betreff der Dienstvergehen dagegen, welche nur mit Festungsstrafe, oder mit härterer
Freiheitsstrafe, oder außer einer Freiheitsstrafe mit einer Ehrenstrafe bedroht sind, sowie bin-
sichtlich der gemeinen Verbrechen oder Vergehen, gelten in Absicht auf die Verjährungsfrist die
Grundsätze des allgemeinen Strafrechtes.
II. Vollstrechung der Bieriplinarstrafen.
847.
Die Vollstreckung der Disciplinarstrafen muß, sofern die Umstände es nur irgend ge—
statten, gleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe von einem höheren Befehls—
haber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen überlassen, die Vollstreckung derselben entweder
selbst anzuordnen oder dem nächstvorgesetzten Befehlshaber des zu Bestrafenden zu übertragen.
848.
Bei dem Casernen- und Quartierarrest (8 4 B, C) muß die Heranziehung zum Dienste
während der Strafzeit erfolgen. Für die Vollstreckung aller anderen Arreststrafen sind die
bestehenden Bestimmungen über die Vollstreckung gerichtlich erkannter Arreststrafen maßgebend.
849.
Die im Disciplinarwege gegen Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen
(858 25 — 27) können, nach dem Ermessen des Landwehrbezirks-Commandanten, beim
Bataillonsstabe vollstreckt werden; nur darf dieß nicht während der Zeit geschehen, wo der
zu Bestrafende zur Uebung eingezogen ist.
Wenn aber im Bataillons-Stabsquartiere ein Militär= oder ein zur Aufnahme vo#Mn
Personen des Beurlaubtenstandes geeignetes bürgerliches Arrestlocal nicht vorhanden oder,