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Das Kriegsministerium ist mit weiterer Ausführung obiger Verordnungen beauftragt.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 4. November 1867.
Johann.
Alfred von Fabrice.
J.
Verordnung
über die Ehrengerichte.
81.
Zweck der Ehrengerichte ist:
die gemeinsame Ehre des Offizierstandes, sowie die Ehre des Einzelnen zu wahren,
gegen Mitglieder, deren Benehmen dem richtigen Ehrgefühle oder den Verhältnissen des
Offizierstandes nicht entspricht, auf dem weiter bezeichneten Wege einzuschreiten und,
wo es nöthig, auf die Entfernung unwürdiger Mitglieder anzutragen, damit die Ehre
des Einzelnen, wie des Ganzen unbefleckt bleibe.
Den Ehrengerichten ist deshalb die Befugniß ertheilt, diejenigen Offiziere, deren Be-
nehmen dem richtigen Ehrgefühle oder den Verhältnissen des Offizierstandes nicht entspricht,
vor ihr Forum zu ziehen und über deren Würdigkeit zum Längerverbleiben im Offizierstande
ihr Urtheil abzugeben.
82.
Competenz der Ehrengerichte.
Deren Beurtheilung unterliegen:
1. alle Handlungen und Unterlassungen, welche nicht durch besondere Gesetze als strafbar
bezeichnet, gleichwohl aber dem richtigen Ehrgefühle oder den Verhältnissen des Offizier-
standes zuwider sind, und zwar vorzugsweise:
a) Mangel an Entschlossenheit;
Pb) fortgesetztes und überhaupt ein solches Schuldenmachen, mit dem ein unredliches Be-
nehmen oder sonst eine Beeinträchtigung der Standesehre verbunden ist;