Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Bildung des Ehrenrathes. 
812. 
Bei einem jeden Ehrengerichte befindet sich eine Commission, der Ehrenrath. 
Derselbe besteht: 
1. bei den Ehrengerichten der Stabsoffiziere aus: 
dem ältesten Regimentscommandanten oder einem im Range gleichstehenden, 
dem ältesten Bataillons- oder Abtheilungscommandanten, 
dem ältesten etatsmäßigen Stabsoffiziere; 
2. bei den übrigen Ehrengerichten aus: 
dem ältesten Hauptmann oder Rittmeister, 
dem ältesten Oberleutnant und 
dem ältesten Leutnant. 
813. 
Bei den Infanterieregimentern hat jedes Bataillon, bei den Artillerieregimentern jede 
Abtheilung resp. Bataillon, einen besonderen Ehrenrath; bei der Cavallerie jedes Regiment. 
Stehen indessen von einem Infanterieregimente 2 oder alle 3 Bataillone in einer 
Garnison, so bleibt es dem Ermessen des Offiziercorps überlassen, einen gemeinschaftlichen 
Ehrenrath für diese Bataillone zu bilden. Dasselbe gilt, wenn mehrere Abtheilungen, Bataillone, 
eines Artillerieregiments in einer Garnison stehen. 
814. 
Bilden 2 oder 3 Bataillone ꝛc. einen Ehrenrath, so ist die Anciennetät sämmtlicher 
Mitglieder derselben entscheidend; es konnen demnach alle von einem Bataillone 2c. sein. 
In Behinderungsfällen wird jedes einzelne Mitglied des Ehrenrathes durch den nächst- 
folgenden Offizier in der Charge vertreten. 
Ob ein zum Eintritte in den Ehrenrath verbundener Offizier aus dienstlichen oder persön- 
lichen Gründen verhindert ist, beizutreten, oder an einzelnen Geschäften desselben theilzunehmen, 
bat der Commandant zu entscheiden, unter dessen Leitung der Ehrenrath steht. 
Rechte und Pflichten des Ehrenratbes. 
*15. 
Jeder Offizier hat das Recht, Handlungen eines Genossen, welche die Ehre desselben 
oder die des Offizierstandes gefährden, zur Kenntniß des Ehrenrathes zu bringen, welcher die 
geschäftsführende Commission desjenigen Ehrengerichts ist, dem der Beschuldigte angehört. 
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