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816.
Der Ehrenrath ist verpflichtet, sobald eine solche Handlung zu seiner Kenntniß gelangt,
dem Commandanten, unter dessen Leitung das Ehrengericht stebt, dieß anzuzeigen und, insofern
er es nöthig findet, auf die weitere Untersuchung anzutragen.
817.
Sodann muß der Ehrenrath, sobald der Commandant seine Genehmigung ertheilt hat,
die ihm zugekommenen Angaben näher untersuchen und über das Resultat nach Wichtigkeit des
Gegenstandes mündlich oder schriftlich dem Commandanten Bericht erstatten.
Dasselbe gilt von Vorgängen, mit deren Untersuchung der Commandant den Ehrenrath
ohne vorherige Anzeige desselben beauftragt.
18.
Jeder Offizier ist gehalten, dem Ehrenrathe Rede zu stehen, wie seinem Vorgesetzten, und
demselben pflichtmäßige Auskunft zu ertheilen.
19.
Bei allen Verhandlungen des Ehrenrathes muß neben der Erhaltung der Standesehre
hauptsächlich auch der Sinn wechselseitigen Wohlwollens im Auge behalten werden.
820.
Geht aus dem nach 8 17 zu erstattenden Berichte hervor, daß die dem Ehrenrathe zu-
gegangene Anzeige auf Mißverständnissen beruht, so kann der Commandant die Angelegenheit
mit einer Belehrung oder Warnung an beide Theile erledigen.
Diese Entscheidung hat der Commandant nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu geben,
ohne dabei an das Gutachten des Ehrenrathes gebunden zu sein.
Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens.
821.
Findet der Commandant die Sache zu einem ehrengerichtlichen Verfahren geeignet, so
sind der Bericht und die aufgenommenen Verhandlungen auf dem Dienstwege an den Divi—
sionär (Artilleriecommandant) einzusenden (vergl. 6 10), wobei der Brigadecommandant
zugleich seine Meinung abgiebt. Der Didvisionär 2c. entscheidet sodann, ob ein ehrengericht-
liches Verfahren stattfinden soll oder nicht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Recurs nicht zulässig.
Ebenso hat der Divisionär rc. die endliche Entscheidung, wenn sich ein Angeklagter
mit der im § 20 erwähnten Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens nicht beruhigt,
sondern Fortstellung desselben verlangt.
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