Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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822. 
In den §& 2 unter 8 und h erwähnten Fällen: 
fortdauernd mangelhafte Erfüllung der Dienstobliegenheiten und 
wiederholtes und vorsätzliches Uebertreten der Standespflichten, 
wird der Antrag auf Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens auf dem Dienstwege unter 
Beifügung eines vollständigen Thatberichtes zur Entscheidung des Divisionärs rc. gebracht, 
ohne vorher die Sache zur vorläufigen Untersuchung an den Ehrenrath zu verweisen. 
823. 
Jeder Offizier hat das Recht, auf ein ehrengerichtliches Verfahren gegen einen anderen 
Offizier sowohl, als gegen sich selbst anzutragen. Auch ist ein solches Verfahren nach einer 
gerichtlichen Untersuchung zulässig, sobald im Laufe derselben sich Umstände ergeben, welche die 
Einleitung dieses Verfahrens bedingen (vergl. §# 2). 
Liegt dem Antrage eine falsche Anzeige zu Grunde, so ist gegen Denjenigen, der den 
Antrag formirt hat, nach Maßgabe der obwaltenden Umstände ebenso zu verfahren, wie gegen 
Diejenigen, welche eine unbegründete Beschwerde anbringen oder mit der falschen Anschuldigung 
eines Vergehens hervortreten. 
824. 
Das ehrengerichtliche Verfahren findet in der Regel bei demjenigen Ehrengerichte statt, 
zu welchem der Angeschuldigte gehört. Der Armeecorps-Commandant ist jedoch ermächtigt, 
in geeigneten Fällen und namentlich dann, wenn das ganze Ehrengericht oder ein größerer 
Theil desselben als Ankläger oder Zeuge aufgetreten ist, die Untersuchung und Abfassung des 
Erkenntnisses einem anderen Ehrengerichte zu übertragen. Dem Angeschuldigten ist jedesmal 
hiervon Mittheilung zu machen. 
825. 
Wenn gegen Offiziere von zwei verschiedenen Offiziercorps eine ehrengerichtliche Unter— 
suchung eingeleitet werden soll, so wird von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Vorgesetzten, 
dem die Befugniß zur Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens zusteht, das Ehrengericht 
eines dritten Offiziercorps dazu bestimmt. 
Gehören die Offiziere verschiedenen Waffen, resp. Infanteriedivisionen an, so steht das 
Recht dieser Bestimmungen dem Corpscommandanten zu. 
Die ehrengerichtliche Untersuchung. 
26. 
In den zum ehrengerichtlichen Verfahren gewiesenen Sachen führt der Ehrenrath die 
Untersuchung.
	        
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