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M 13. Verordnung,
die Maßregeln zu Verhütung der Einschleppung der Rinderpest betreffend;
vom 8. Februar 1867.
D,GC— eingegangener amtlicher Nachricht zufolge die Rinderpest in Böhmen keine weitere Aus-
breitung gefunden hat, vielmehr als wieder erloschen angesehen werden kann, so findet das
Ministerium des Innern für thunlich, eine Milderung der zu Abwehr der gedachten Seuche
mittelst Verordnung vom 15. December vorigen Jahres (Seite 270 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1866) getroffenen Sperrmaßregeln eintreten zu lassen und ver-
ordnet wie folgt:
1. Das Einbringen von Rindvieh des Böhmischen Landschlags, sowie von Schafen und
Ziegen aus Böhmen nach Sachsen ist im sogenannten kleinen Grenzverkehre ohne Vorbehalt,
im Großhandel und mittelst der Eisenbahn aber unter der Voraussetzung wieder gestattet, daß
durch obrigkeitliche Certificate glaubhaft bescheinigt wird, daß die betreffenden Thiere aus Böh-
men stammen oder sich wenigstens schon seit vier Wochen daselbst befunden haben.
2. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem
Vieh) nach Sachsen bleibt längs der ganzen Landesgrenze bis auf Weiteres noch verboten, in-
gleichen bewendet es in Betreff der Einfuhr thierischer Rohproducte bei den Bestimmungen
in 9& 2 und 3 der Verordnung vom 24. November vorigen Jahres (Seite 252 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866).
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im §& 3 der Allerhöchsten Verord-
nung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860)
geahndet.
Alle Zeitschriften der im § 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 gedachten Art
haben gegenwärtige Verordnung rechtzeitig in ihren Blättern zum Abdruck zu bringen.
Dresden, am 8. Februar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
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