Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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829. 
Wer hiernach als schuldig am Zweikampfe befunden wird, ist in der Regel, wenn nicht 
eigenthümliche Verhältnisse ihm zur Entschuldigung gereichen und eine Strafmilderung recht— 
fertigen, noch einmal so hoch zu bestrafen, als Derjenige, welcher für nichtschuldig am Zwei— 
kampfe erklärt wird. 
830. 
Wird, wenn eine Tödtuug erfolgt, der Ueberlebende für den schuldigen Theil erklärt, 
so hat derselbe, wenn Strafmilderungsgründe nicht vorhanden sind, außer dem ihn treffenden 
Festungsarreste, die Dienstentlassung verwirkt. 
Wird dagegen der Ueberlebende für nicht schuldig an dem Zweikampfe oder an den über 
die Ausführung desselben getroffenen Verabredungen (§ 23) erklärt, und stellt sich heraus, 
daß die Tödtung absichtslos erfolgt oder nur durch nothwendige Abwehr des Gegners ver- 
anlaßt ist, so kann die Strafe im Falle des § 22 
bis auf sechsmonatlichen 
und im Falle des § 23 
bis auf zweijährigen Festungsarrest 
gemildert werden. 
831. 
In einzelnen besonderen Fällen, wo der Zweikampf ohne eine böswillige Absicht, lediglich 
durch die eigenthümlichen Verhältnisse des Offizierstandes veranlaßt und ohne nachtheilige 
Folgen geblieben ist, beide Theile auch ohne Vorwurf sich benommen haben, und Umstände, 
welche das Vergehen erschweren, nicht vorhanden sind, können die Duellanten durch den 
Divisionscommandanten 2c. disciplinarisch mit Arrest bestraft werden. 
* 32. 
Die Mitglieder des Kampfgerichts, die Secundanten und Zeugen des Zweikampfes bleiben 
mit Ausnahme des im § 27 erwähnten Falles straffrei, wenn sie nicht Anreiz zum Zwei- 
kampfe gegeben haben, oder im Falle des § 23 der Vorwurf der Mitwissenschaft sie trifft. 
833. 
Die Herausforderung zum Zweikampfe und deren Annahme, sowie die Cartellträgerei 
ist, wenn der Zweikampf mit Vorbeigehung des Ehrenrathes und des Ehrengerichts hat voll— 
zogen werden sollen, mit vier- bis sechswöchentlichem Arreste zu bestrafen. Tritt der Heraus- 
forderung zum Zweikampfe noch die eine oder die andere der im § 23 erwähnten Ver- 
abredungen hinzu, so werden beide Theile mit Festungsarrest von zwei Monaten bis zu zwei 
Jahren bestraft.
	        
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